Norm: PrivSchG §5VBG §34 Abs1
Rechtssatz: Durch einen rechtskräftigen Bescheid der Schulbehörde, mit dem gemäß § 5 Abs 6 PrivSchG die Verwendung eines bestimmten Lehrers untersagt wird, ist die weitere Beschäftigung dieses Lehrers durch den Schuleigentümer unmöglich - und nach § 24 lit a PrivSchG strafbar - geworden. Gleichzeitig bildet dieser Sachverhalt einen wichtigen Grund für die vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses im Sinn des § 34 A... mehr lesen...