Norm
PrivSchG §5Rechtssatz
Durch einen rechtskräftigen Bescheid der Schulbehörde, mit dem gemäß § 5 Abs 6 PrivSchG die Verwendung eines bestimmten Lehrers untersagt wird, ist die weitere Beschäftigung dieses Lehrers durch den Schuleigentümer unmöglich - und nach § 24 lit a PrivSchG strafbar - geworden. Gleichzeitig bildet dieser Sachverhalt einen wichtigen Grund für die vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses im Sinn des § 34 Abs 1 VBG 1948, der seiner Intensität nach den im Abs 2 dieser Gesetzesstelle aufgezählten Lösungsgründen gleichkommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0071479Dokumentnummer
JJR_19700120_OGH0002_0040OB00104_6900000_001