RS OGH 1970/1/20 4Ob104/69

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Veröffentlicht am 20.01.1970
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Norm

PrivSchG §5
VBG §34 Abs1

Rechtssatz

Durch einen rechtskräftigen Bescheid der Schulbehörde, mit dem gemäß § 5 Abs 6 PrivSchG die Verwendung eines bestimmten Lehrers untersagt wird, ist die weitere Beschäftigung dieses Lehrers durch den Schuleigentümer unmöglich - und nach § 24 lit a PrivSchG strafbar - geworden. Gleichzeitig bildet dieser Sachverhalt einen wichtigen Grund für die vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses im Sinn des § 34 Abs 1 VBG 1948, der seiner Intensität nach den im Abs 2 dieser Gesetzesstelle aufgezählten Lösungsgründen gleichkommt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 104/69
    Entscheidungstext OGH 20.01.1970 4 Ob 104/69
    Veröff: JBl 1970,325 (mit Kritik von Walter) = EvBl 1970/193 S 324 = Arb 8696

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0071479

Dokumentnummer

JJR_19700120_OGH0002_0040OB00104_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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