Norm: PrivSchG §19PrivSchG §21
Rechtssatz: Da das PrivSchG grundsätzlich nur die Beziehungen zwischen Schulbehörde und Schulerhalter bzw im Rahmen der Subventionierung nicht konfessioneller Privatschulen die Beziehungen zwischen Bund und Schulerhalter regelt, kann ein Lehrer aus den Vorschriften des PrivSchG kein Recht auf
Begründung: eines öffentlich - rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnisses gegenüber dem Bund ableiten. Hat sich ... mehr lesen...