Norm: KHSchO BGBl 1971/70 §15KHSchOrgG BGBl 1970/54 allg
Rechtssatz: Durch die Zuerkennung des gesetzlichen Status einer Kunsthochschule aufgrund des KHSchOrgG, BGBl 1970/54, bleibt der Charakter einer Anstalt des Bundes erhalten. Der schon früher hochschulähnliche Schultyp wird damit gleichsam offiziell als Hochschule deklariert. Entscheidungstexte 8 Ob 585/88 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Durch das Kundstakademiegesetz, BGBl 1948/168, wurden verschiedene Kunstschulen, die im Jahre 1941 zu Reichshochschulen erhoben worden waren und diesen Status im Jahre 1945 verloren hatten, zu Kunstakademien umgestaltet; damit wurden sie dem Bundesministerium für Unterricht unmittelbar unterstehende Lehranstalten des Bundes mit hochschulähnlichem Charakter (569 BlgNR 5. GP,1) und den sich daraus ergebenden finanziellen Konsequenzen; ihre Stellung sollte zwisch... mehr lesen...