Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wider die beklagte Partei L*** S***, vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 187,373.271,42 s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 17. März 1988, GZ 4 a R 9/88-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 23. Oktober 1987, GZ 13 Cg 143/86-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden derart abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei
S 158,728.791,33 samt 4 % Zinsen aus S 33,849.751,83 vom 5.9.1983 bis 30.4.1984, aus S 71,308.007,23 vom 1.5.1984 bis 10.6.1985, aus
S 111,642.151,13 vom 11.6.1985 bis 29.6.1986 und aus
S 158,728.791,33 ab 30.6.1986 binnen 14 Tagen zu zahlen. Das Mehrbegehren von S 28,644.480,09 s.A. wird abgewiesen. Die Parteien sind schuldig, einander folgende Anteile an den Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu ersetzen:
a) die beklagte Partei der klagenden Partei S 555.230,89 (Verfahren erster Instanz);
b) die klagende Partei der beklagten Partei S 109.643,20 (Berufungsverfahren) und S 402.811,31 (Revisionsverfahren).
Text
Entscheidungsgründe:
Durch das Kundstakademiegesetz, BGBl 1948/168, wurden verschiedene Kunstschulen, die im Jahre 1941 zu Reichshochschulen erhoben worden waren und diesen Status im Jahre 1945 verloren hatten, zu Kunstakademien umgestaltet; damit wurden sie dem Bundesministerium für Unterricht unmittelbar unterstehende Lehranstalten des Bundes mit hochschulähnlichem Charakter (569 BlgNR 5. GP,1) und den sich daraus ergebenden finanziellen Konsequenzen; ihre Stellung sollte zwischen einer Mittelschule (damalige Bezeichnung für AHS und BHS) und einer Hochschule liegen. Das Steiermärkische Landeskonservatorium in Graz, eine Einrichtung des Landes Steiermark, wurde durch das Bundesgesetz vom 5.7.1962, BGBl Nr 190 mit Wirksamkeit vom 1.6.1963 in eine staatliche Kunstakademie als Anstalt des Bundes mit dem Namen "Akademie für Musik und darstellende Kunst in Graz", umgewandelt. Zwischen der Republik Österreich und dem Bundesland Steiermark war mit privatrechtlichem Vertrag vom 6.5.1963 "über die Verbundlichung des Steiermärkischen Landeskonservatoriums in Graz" im wesentlichen folgendes vereinbart worden:
"§ 2
(1.) Das Bundesland Steiermark verpflichtet sich ein Drittel des gesamten jährlichen Gebarungsabganges dieser Akademie zu tragen, der sich aus dem Unterschied des Aufwandes und der Einnahmen ergibt; im Personalaufwand sind die Aktivitäts- und die Pensionsbezüge, im Sachaufwand alle Betriebsaufwandsteile (Regie- und Zweckaufwand, insbesonders auch die Kosten der Bereitstellung und der Erhaltung der Schulgebäude) enthalten.
(2.)...
§ 3
(1.) Das Bundesland Steiermark erhält vom Bundesministerium für Unterricht zum 30.April jedes Jahres den von der Akademie vorgelegten Entwurf des Voranschlages für das folgende Kalenderjahr zur Kenntnis.
(2.) Der Voranschlagsentwurf des Bundesministeriums für Unterricht wird bis längstens 15.Juni jedes Jahres vom Bundesministerium für Unterricht und der Steiermärkischen Landesregierung einvernehmlich erstellt.
(3.) Die Höhe der in den Budgetvorschlag für die Akademie aufzunehmenden Ausgaben- und Einnahmenkredite wird nach Abstimmung zwischen dem BMU und dem Bundesministerium für Finanzen dem Bundesland Steiermark unverzüglich bekanntgegeben.
(4.) Das Bundesland Steiermark erhält nach Genehmigung des Budgetvoranschlages durch die Gesetzgeber den Körperschaften eine Verständigung über die Höhe der endgültigen Kredite.
§ 4
Das Bundesland Steiermark entrichtet zur Begleichung seines nach den Grundsätzen des § 2 errechneten Beitrages zur Deckung des Gebarungsabganges an den Bund im Wege der Postsparkasse monatliche Vorschüsse in der Höhe eines Zwölftels des im Budgetvoranschlag jeweils veranschlagten Beitrages des Landes.
§ 5
(1.) Die vorläufige Abrechnung über das jeweils abgelaufene Budgetjahr findet im Wege der Postsparkasse binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebarungserfolges an das Bundesland Steiermark statt, längstens jedoch bis zum 31.Jänner des nachfolgenden Jahres.
(2.) Sollte die endgültige Abrechnung auf Grund der Rechnungsabschlüsse eine Differenz gegenüber der vorläufigen Abrechnung ergeben, wird dieser Differenzbetrag längstens binnen vier Wochen nach Fertigstellung des Rechnungsabschlusses durch den Rechnungshof von dem jeweils bezogenen Vertragspartner ausgeglichen werden.
§ 6 ...
§ 7
(1.) Der Akademie werden die für ihren Betrieb erforderlichen Räume in dem landeseigenen Gebäude Graz, Nikolaigasse 2 und in dem vom Lande angemieteten Gebäude Graz, Lichtenfelsgasse 7 a bis zur Beziehbarkeit des im § 9 genannten Gebäudes unbeschadet des Benützungsrechtes der Volksmusikschule Graz an den für ihren Betrieb notwendigen Räumen unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(2.) Der Bund trägt bis zu dem in Abs1 genannten Zeitpunkt die Hälfte der Gesamtkosten für die in den Abs1 genannten Liegenschaften anfallenden Aufwendungen für Beleuchtung, Beheizung, Hauserfordernisse, Gebäudeinstandhaltung, Miete und Telefon, soweit diese Aufwendungen mit der notwendigen laufenden baulichen Instandhaltung bzw. mit dem normalen Schulbetrieb im Zusammenhang stehen. Diese Vergütung wird vierteljährlich im nachhinein gezahlt.
§ 8
§ 9
(1.) Das Bundesland Steiermark wird bestrebt sein, der Akademie ein eigenes für ihre Zwecke geeignetes Gebäude zur Verfügung zu stellen und wird bei der Instandsetzung bzw. Anpassung desselben an die besonderen Bedürfnisse der Akademie behilflich sein.
(2.) Insbesonders kommen die Vertragspartner überein, daß die Akademie im Palais Meran untergebracht wird. Falls das Gebäude in das Eigentum des Landes übergeht, wird es dieses sobald als möglich dem Bund dauernd für Zwecke der Akademie unentgeltlich und von seinen eigenen Landesdienststellen geräumt überlassen. Andernfalls wird das Land die von ihm benützten Räume im Palais Meran sobald als möglich ohne Gegenleistung für Zwecke der Akademie zur Verfügung stellen.
(3.) Zu den effektiven Kosten der Instandhaltung des in Abs1 genannten Gebäudes und der zu seiner Anpassung an die Erfordernisse der Akademie notwendigen Adaptierungsarbeiten wird das Bundesland Steiermark außerhalb der laufenden Beitragsverpflichtung (§ 2) einen Beitrag in der Höhe von einem Drittel der Gesamtkosten leisten.
(4.) Sollte das für Zwecke der Akademie gewidmete Gebäude im Eigentum des Landes stehen bzw. in das Eigentum des Landes übergehen und die Widmung für Zwecke der Akademie nicht volle 20 Jahre dauern, so verpflichtet sich das Land Steiermark von den vom Bund getragenen anteiligen Kosten der Erstinstandsetzung für Zwecke der Akademie dem Bund für jedes auf volle 20 Jahre fehlende Jahr der Nichtbenützung 1/20 dieser Kosten zu ersetzen.
§ 10
Dieser Vertrag wird mit Wirksamkeit vom 1.Juni 1963 auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er ist nicht einseitig kündbar und
kann nur einvernehmlich gelöst werden.
§ 11
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages können gleichfalls nur einvernehmlich erfolgen und bedürfen der Schriftform.
§ 12
Über Streitigkeiten aus diesem Vertrage entscheidet das sachlich
zuständige Gericht in Graz.
§ 13..."
Durch das Kunsthochschulorganisationsgesetz, BGBl 1970/54, wurde u. a. auch diese Akademie in Graz mit Wirksamkeit vom 1.August 1970 in die "Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz" umgewandelt, wodurch allerdings keine völlige Neuorganisation der ehemaligen Akademie erfolgte; es kam lediglich zu einer formalen Gleichstellung der Akademien mit den Hochschulen. Aus den erläuternden Bemerkungen zum Kunsthochschulorganisationsgesetz geht hervor, daß die Kunstakademien auf Grund ihrer Zielsetzungen de facto seit jeher Hochschulcharakter hatten und es nur eine Frage der Zeit war, wann der Hochschulcharakter legalisiert werden sollte (1461 BlgNR 11.GP). Auch die erläuternden Bemerkungen zur Kunsthochschulordnung, BGBl 1971/70, legen klar, daß die Kunsthochschulen als Rechtsnachfolger der ehemaligen Kunstakademien zu werten sind (230 BlgNR 12.GP,12).
Die Umwandlung der Kunstakademie in eine volle Hochschule wurde ausdrücklich auch von der beklagten Partei als berechtigt begrüßt (Beilage ./J); es wurden zu diesem Zeitpunkt von der beklagten Partei noch regelmäßig Zahlungen auf die Drittelbeteiligung geleistet.
Ab dem Jahre 1971 war die beklagte Partei bestrebt, eine Änderung der Vertragslage hinsichtlich der Musikhochschule herbeizuführen; und zwar ging es der beklagten Partei vor allem darum, aus dem sogenannten "Akademievertrag" auszusteigen, um die jährliche Drittelbeitragsleistung nicht mehr erbringen zu müssen. In den zahlreichen Verhandlungen darüber, die sich primär in schriftlichen Vorschlägen darstellten und schließlich auch in mündlichen Besprechungen zwischen beiden Streitteilen konkretisierten, wurde im besonderen über die vom Land anstelle der Drittelbeteiligung zu erbringende Gegenleistung diskutiert. So wurde etwa von der Beklagten die Bereitschaft erklärt, die Hochschule neu zu bauen und einzurichten, "wenn damit die Drittelkostenbeteiligung am Sachaufwand in Wegfall kommt"; auch wurde eine eventuelle Übertragung des Komplexes "Anna Kinderspital und chirurgische Kinderabteilung" unter gewissen Voraussetzungen erwogen (Beilage ./K); Landesrat Dr. K*** von der Beklagten formulierte es so, "daß eine solche Neubauverpflichtung von Seiten des Landes nur eingegangen wird, wenn das Land dadurch aus allen Verpflichtungen aus dem Akademievertrag entlassen wird", und er meinte, daß nur eine Regelung vertretbar sei, welche "eine Abfertigungszahlung vorsieht, mit welcher weitere Zahlungsverpflichtungen des Landes für alle Zukunft abgegolten sind" (Beilagen ./L, ./M). Auch wird in einem Schreiben der beklagten Partei vom 8.5.1978 noch von Verhandlungen betreffend "die Entlassung des Landes Steiermark aus dem Akademievertrag" gesprochen und Landeshauptmann Dr. Josef K*** äußerte am 31.1.1985 die Auffassung, daß diese Verhandlungen "in der Frage der Auflösung des Akademievertrages" weitergeführt und ein Vergleich als Grundlage für eine einvernehmliche Entscheidung ausgearbeitet werden sollte (Beilagen ./O, ./P).
Schließlich wurden auch über den Inhalt der Verhandlungsgespräche Resümeeprotokolle verfaßt, gegen die von der Beklagten keinerlei Einwände erhoben wurden. Aus sechs solchen Protokollen über Verhandlungsgespräche im Zeitraum Februar 1972 bis Jänner 1984 geht ebenfalls eindeutig das Streben der beklagten Partei nach Entlassung aus dem sogenannten Akademievertrag hervor (Beilagen ./R, ./S, ./T, ./U, ./V, ./W). In der Besprechung vom 1.2.1973 wurde etwa ein Vorschlagsentwurf für einen Vertrag festgehalten, der den bisherigen Akademievertrag ablösen und die Drittelbeteiligung des Landes an den Kosten der Musikhochschule gegen eine einmalige Abschlagszahlung in der Höhe von S 300,000.000,-- aufheben sollte. Im Verrechnungswege sollten S 60,000.000,-- für die überlassung der Liegenschaften Taubstummeninstitut und Kinderspital an den Bund kompensiert sein. Allerdings führte auch dieser Vorschlag der Beklagten zu keinem Ergebnis (Beilage ./T).
Bis einschließlich 1981 hat die beklagte Partei noch regelmäßig die voranschlagsmäßig errechneten Vorauszahlungen erbracht; im Jahre 1981 etwa S 22,183.157,87 (Beilage ./Y). Die jeweiligen dann aus der Jahresabrechnung ersichtlichen offenen Restbeträge wurden für das nächste Jahr hinzugerechnet.
Seit 1982 wurde die Bezahlung jedweder Beträge von der beklagten Partei eingestellt.
In der Sitzung vom 16.12.1982 beschloß die Steiermärkische Landesregierung die Feststellung, das Land Steiermark habe aus dem Akademievertrag keine finanziellen Leistungen mehr zu erbringen und die seit 1970 erbrachten Leistungen seien freiwillige Leistungen an den Bund. Von diesem Beschluß wurde das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung mit Schreiben vom 20.1.1983 verständigt (Beilage ./MM).
Am 12.1.1984 fand im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eine Besprechung zwischen Vertretern des Bundes und des Landes Steiermark "betreffend die Entlassung des Landes Steiermark aus dem Akademievertrag" statt. Obwohl die Vertreter des Landes mit Rücksicht auf den Text der Einladung feststellten, sie seien berechtigt und bereit, über Fragen des geplanten Neubaues für diese Kunsthochschule zu sprechen, wurden sie von den Vertretern des Bundes darauf hingewiesen, daß die Besprechung als Weiterführung der bisherigen Gespräche über die Auflösung des Akademievertrages zu sehen sei, da die Erörterung nur eines Teiles dieses Gesamtkomplexes kaum zu einer befriedigenden Lösung führen könnte. Die Bundesvertreter unterbreiteten den Landesvertretern einen Vorschlag zur Bereinigung dieser Sache, u.a. auch des Inhaltes, das Land begleiche die bis zu einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Bund aufgelaufenen Schulden aus der Drittelbeteiligung am Gebarungsabgang. Die Besprechungsteilnehmer kamen überein, diesen Vorschlag ihren entscheidungsbefugten Organen vorzutragen, je nach Annahme oder Ablehnung sollte es dann "entweder zu einem Vergleich zwischen Bund und Land oder zur Beschreitung des Rechtsweges kommen" (Beilage ./W).
Mit Schreiben vom 26.6.1984 ersuchte die Steiermärkische Landesregierung das BMWF unter Bezug auf das Ergebnis der Besprechung vom 12.1.1984 und auf ein Urgenzschreiben vom 12.6.1984 "bis Ende Oktober 1984 zuzuwarten, da mit der bisher nicht erfolgten Willensbildung innerhalb der nächsten vier Monate gerechnet werden könne" (Beilage ./Qu).
Am 31.1.1985 wurde Bundesminister Dr. F*** von
Landeshauptmann Dr. K*** um Fortsetzung der im vergangenen Jahr auf Beamtenebene geführten Verhandlungen zur Frage der Auflösung des Akademievertrages und Weiterführung dieser Verhandlungen in der Form, daß ein vom Land mit einem geeigneten Verhandlungsmandat betrautes Beamtenkomitee mit einem entsprechenden Verhandlungskomitee des Bundes einen Vergleich als Grundlage für eine einvernehmliche Entscheidung ausarbeite (Beilage ./P) ersucht. Nach Bekanntgabe des Gebarungsabganges für das Jahr 1984 mit Note vom 8.5.1985 (Beilage ./BB), teilte die beklagte Partei mit Schreiben vom 10.7.1985 (Beilage ./MM) dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 21.3.1985 (Beilage ./NN; Terminanbot für Verhandlungen) mit, daß sie ihren Rechtsstandpunkt laut Schreiben vom 20.1.1983 aufrecht halte, daß aber Besprechungen über diesen Gegenstand stattfinden könnten; einem Terminvorschlag werde entgegengesehen. Eine solche Besprechung fand vor Einbringung der Klage aber nicht mehr statt.
Erst am 30.6.1986 fand auf Ersuchen des Leiters der Finanzabteilung des Landes wieder eine Besprechung im BMWF statt, in dem erörtert wurde, daß trotz Einbringens der Leistungsklage bis zur ersten Tagsatzung die Möglichkeit einer außergerichtlichen Bereinigung der Frage des offenen Gebarungsabganges und der Konditionen für ein Ausscheiden des Landes aus dem Akademievertrag offen stehe (Beilage ./LL).
Am 30.6.1986 langte beim Erstgericht die Klage der Republik Österreich auf Zahlung des Rückstandes aus der vom Land im Akademievertrag eingegangenen Verpflichtung zur Abdeckung eines Drittels des Gebarungsabganges für die Jahre 1981 bis einschließlich 1985 in der Höhe von S 187,373.271,42 samt 4 % Stufenzinsen ein. Die beklagte Partei wendete ein, sie fühle sich nicht mehr an den Vertrag gebunden; es bestehe keine Berechtigung des Bundes, auf Vertragszuhaltung zu bestehen; den Bund treffe nach der Finanzverfassung die ausschließliche Erhaltungspflicht der Hochschulen; der Schulcharakter der den Hintergrund des Vertrages vom 6.5.1963 bildenden Kunstakademie sei vom Bund einseitig durch einen Akt der Gesetzgebung (KHOG 1970) verändert worden, weshalb die Geschäftsgrundlage dieses Vertrages weggefallen sei; das Land habe sich nur zur Deckung des Gebarungsabganges "dieser Akademie" verpflichtet; der finanzielle Aufwand, der bei Vertragsabschluß mit rund S 1,300.000,-- angenommen worden sei, habe sich für das Land seither explosionsartig in einer nicht zumutbaren Weise erhöht, wodurch eine weitere Geschäftsgrundlage weggefallen und das Land in unverhältnismäßiger Weise benachteiligt sei; das Beharren des Bundes auf Vertragszuhaltung erscheine sittenwidrig. Die Beklagte bestritt, ohne im einzelnen dazu konkrete Behauptungen vorzubringen, nur generell die Höhe des Rückstandes und wendet Verjährung der für die Jahre 1981 bis einschließlich 1983 geforderten Teilbeträge von zusammen S 99,952.487,32 ein.
Das Erstgericht gab der Klage statt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es verneinte die von der beklagten Partei behaupteten Verfahrensmängel und hielt die Beweisrüge nicht für berechtigt. Es verdeutlichte die erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen durch folgende Ausführungen:
Für das Jahr 1981 hat der Bund dem Land mit Schreiben vom 18.5.1982 den Gebarungsabgang für 1981 mit S 28,644.480,09 bekanntgegeben; in diesem Betrag ist auf Grund eines Verrechnungsvorganges (unter Berücksichtigung von Refundierungen des Bundes und vertraglichen Vorausleistungen des Landes für 1981) auch ein offener Rest aus dem Jahre 1980 enthalten (./Y). Mit Schreiben vom 14.7.1983, dem eine Aufstellung über die Gebarung 1982 angeschlossen war (Beilage ./Z). hat das BMWF der Beklagten den Gebarungsabgang des Jahres 1982 (per 31.12.1982) mit S 33,849.751,83 und die Gesamtschuld (zuzüglich des offenen Beitrages 1981) mit S 62,494.231,92 mitgeteilt. In gleicher Weise verfuhr das BMWF in den folgenden Jahren: am 12.3.1984 wurde der Gebarungsabgang 1983 mit S 37,458.255,40, mit Schreiben vom 8.5.1985 für 1984 mit S 40,334.143,90, und mit jenem vom 6.Mai 1986 mit S 47,086.640,20 für 1985 bekanntgegeben. Unter Hinzurechnung der jeweils unbeglichen gewesenen Forderungen aus den Vorjahren errechnete das BMWF mit dem zuletzt genannten Schreiben einen Gesamtrückstand von S 187,373.271,42 (Beilagen ./AA bis ./CC).
Eine Zahlung seitens des Landes ist seit 1981 nicht mehr erfolgt. Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, der Haupteinwand der beklagten Partei, sie sei an den Vertrag nicht mehr gebunden, weil die den Vertragsgegenstand bildende Akademie für Musik und darstellende Kunst in Graz durch einen einseitigen Akt des Bundesgesetzgebers in eine Hochschule umgewandelt worden sei und dadurch als Akademie zu bestehen aufgehört habe, wodurch die Geschäftsgrundlage für das Fortbestehen einer vertraglichen Verpflichtung zur Abdeckung eines Drittels des Gebarungsabganges weggefallen sei, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Den Bund treffe schon seit Erlassen des Kunstakademiegesetzes 1948 die Erhaltungspflicht, da die Akademien schon seit jeher (die Kunstakademie für Musik und darstellende Kunst in Graz seit der KAG-Novelle 1963) als Anstalten sui generis unmittelbar dem damaligen BMU unterstanden. Die beklagte Partei übersehe, daß es keine Bestimmung der Finanzverfassung gebe, wonach der Bund nicht berechtigt wäre, seine finanziellen Verpflichtungen einer an der Errichtung einer solchen Kunstakademie interessierten Gebietskörperschaft (Land, Gemeinde) durch einen den privatrechtlichen Normen unterworfenen Vertrag (abgeschlossen zwischen Bund und der betreffenden Gebietskörperschaft als Subjekte des Privatrechtes und nicht des öffentlichen Rechtes) ganz oder zum Teil zu überantworten. Als Vorbild des vorliegenden Vertrages habe den damaligen vertragschließenden Teilen die vertragliche Regelung zwischen dem Bund einerseits und dem Land und der Stadtgemeinde Salzburg andererseits über das Mozarteum gedient. Nach dem vorliegenden Akademievertrag ./A, aber auch den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 726 BlgNR 9.GP,2) sei die finanzielle Regelung dieses Akademievertrages Grundlage der Erhebung des Landeskonservatoriums in Graz in den Rang einer Kunstakademie. Als die Vertreter des Landes Steiermark im Jahre 1963 die Erhebung des Landeskonservatoriums zur Kunstakademie für den Südostraum des österreichischen Staatsgebietes erreichten, müßte ihnen klar gewesen sein, daß der hochschulähnliche Charakter dieser Kunstakademien in der Zukunft legalisiert werden könnte und daß damit auch eine Erhöhung der vom Land übernommenen Kostenersatzpflicht eintreten werde.
Durch die Umwandlung in eine Kunsthochschule sei es zwar zu einer gewissen Kostenerhöhung gekommen, doch könne dies nicht als Wegfall der Geschäftsgrundlage angesehen werden. Nur wenn die Vertragsparteien bereits 1963 die Umwandlung der Akademie in Zukunft in eine Hochschule als Grund für den Entfall der vom Land übernommenen Verpflichtung vereinbart hätten, wäre durch das KHOG 1970 das Vertragsverhältnis beendet worden. Auf die Änderung einer als dauernd vorausgesetzten Sachlage könne sich eine Partei dann nicht berufen, wenn mit der Möglichkeit der Änderung gerechnet werden mußte (MietSlg.22542; JBl1979, 651). Eine Gesetzesänderung räume einem Vertragspartner nur dann das Recht ein, sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen, wenn eine bestimmte Rechtslage offensichtlich zur Geschäftsgrundlage gemacht oder ein Rechtsverhältnis auf einem bestimmten Gesetz (in der derzeitigen Fassung!) aufgebaut worden wäre. Es könne auch von einer unverhältnismäßigen Benachteiligung des Landes keine Rede sein. Das Bestehen auf Vertragserfüllung sei nur dann sittenwidrig, wenn aus einem bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbaren Grund der auf Erfüllung beharrende Vertragspartner durch diese unverhältnismäßig bereichert würde (JBl1971/260; 1972/200; SZ 44/58). Da die klagende Partei von den Kostensteigerungen im doppelten Ausmaß betroffen sei (Zweidrittelbeteiligung), wäre sie selbst bei einer unverhältnismäßigen Kostenexplosion nicht unverhältnismäßig bereichert, so daß die klagende Partei ohne Verstoß gegen die guten Sitten berechtigt sei, auf Vertragszuhaltung zu dringen. Mit dem in der Berufung erstmals erhobenen Einwand, die Streitteile seien einvernehmlich vom Vertrag abgegangen, weil das Land von vornherein mit Billigung des Bundes stets weniger als den Drittelbeitrag geleistet habe, verstoße die beklagte Partei nicht nur gegen das Neuerungsverbot, sondern verlasse damit auch den Boden der Tatsachenfeststellungen. Es bestehe kein Zweifel, daß auch die Forderung der Klägerin eine solche auf jährlich oder periodisch wiederkehrende Leistungen darstelle, deren Höhe nach einem voraus bestimmten Plan wechsle; das bedeute aber, daß die vor dem 30.6.1983 fällig gewesenen Teilbeträge des Gebarungsabganges bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen sein könnten. Dies sei aber wegen der bis Sommer 1985 dauernden Vergleichsverhandlungen nicht der Fall. Den zur Entscheidung berufenen Gremien des Bundes sei infolge der Komplexität des Verwaltungsapparates doch eine gewisse (gemeint: längere) Frist zur Einbringung der nicht alltäglichen Klage gegen ein Bundesland zuzubilligen. Auch die Tatsache der vorausgehenden langen Vergleichsverhandlungen sei zu berücksichtigen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es in klageabweisendem Sinn abzuändern. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist teilweise berechtigt.
1.) Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeit:
Der Oberste Gerichtshof stellt nach eingehender Prüfung der Aktenlage fest, daß die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit nicht gegeben sind (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die beklagte Partei brachte zwar in dem im Verfahren erster Instanz vorgetragenen Schriftsatz ON 11 vor, daß sie immer weniger bezahlt habe als sie gemäß der Gebarungsabrechnung des Bundesministeriums für Unterricht hätte bezahlen müssen, und folgerte daraus, die Parteien seien daher einvernehmlich vom Vertrag abgegangen. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß die in einzelnen Jahren allenfalls auf dem Verhandlungsweg erfolgte einvernehmliche Reduzierung der von der beklagten Partei zu erbringenden Leistung keineswegs schon als ein einvernehmliches Abgehen vom Vertrag angesehen werden kann. Nach der Aktenlage steht nur fest, daß zwischen den Parteien bis zum Zeitpunkt des Einbringens der Klage Verhandlungen über die Lösung des Vertragsverhältnisses stattfanden. Es gibt aber in den Akten keine geeignete Grundlage für die Annahme, daß das Vertragsverhältnis an sich, wie es in Beilage ./A formuliert ist, hinfällig geworden wäre. Das Tatsachenvorbringen der beklagten Partei läßt diese Schlußfolgerung ebenfalls nicht zu. In diesem Sinn ist daher die Begründung des berufungsgerichtlichen Urteiles nicht aktenwidrig, die beklagte Partei habe mit der erstmals im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptung, die Parteien seien vom Vertrag abgegangen, gegen das Neuerungsverbot verstoßen.
2.) Zur Rechtsrüge:
In der Rechtsrüge macht die beklagte Partei die angebliche Überschreitung des Klagebegehrens durch den Zuspruch eines aus dem Gebarungsabgang des Jahres 1980 stammenden Teilbetrages, Verjährung, Wegfall der Geschäftsgrundlage und Sittenwidrigkeit des Begehrens auf Vertragserfüllung sowie einvernehmliches Abgehen der Streitteile vom Vertrag geltend.
Nur der Verjährungseinwand ist teilweise berechtigt, wie noch darzulegen sein wird. Im übrigen ist die Rechtsrüge nicht berechtigt:
a) Zur angeblichen Überschreitung des Begehrens:
In dem als Anteil der beklagten Partei am Gebarungsabgang für 1981 geltend gemachten Betrag ist auch ein aus der Abrechnung für das Jahr 1980 stammender Rest enthalten (s Beilage ./Y). Darauf muß aber nicht weiter eingegangen werden, weil ohnedies der ganze mit Schreiben vom 18.5.1982 geltend gemachte Betrag laut Beilage ./Y am 30.6.1986 (Tag des Einlangens der Klage bei Gericht) schon - wie noch dargelegt werden wird - verjährt war.
b) Zur Verjährung:
Bei den von der beklagten Partei zu erbringenden Zahlungen handelt es sich um jährlich wiederkehrende Leistungen, mag auch ihre Höhe nach einem im voraus bestimmten Plan, nämlich durch vertragsgemäße Ermittlung des Gebarungsabganges, wechseln (s SZ 30/58; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 1480). Die aus den Gebarungsabgängen der einzelnen Budgetjahre der klagenden Partei vertraglich zustehenden Forderungen gegen die beklagte Partei verjähren daher jeweils nach Ablauf der in § 1480 ABGB normierten Frist von drei Jahren ab Fälligkeit.
Nach § 5 Abs 1 des Akademievertrages findet die vorläufige Abrechnung über das jeweils abgelaufene Budgetjahr binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebarungserfolges an das Bundesland Steiermark statt, längstens jedoch bis zum 31.Jänner des nachfolgenden Jahres. Da der Gebarungserfolg erst nach Abschluß des mit dem Kalenderjahr gleichen Budgetjahres ermittelt werden kann, wäre es selbst bei raschester Arbeitsweise unmöglich, die vierwöchige Frist vor dem 31.Jänner des unmittelbar darauffolgenden Jahres einzuhalten. Unter "nachfolgendem Jahr" kann daher vernünftigerweise nur das dem Budgetjahr, für das der Gebarungsabgang zu ermitteln ist, folgende zweite Jahre verstanden werden, also das Jahr, das demjenigen nachfolgt, in dem der Gebarungsabgang ermittelt werden kann und nach den Budgetvorschriften auch ermittelt wird.
Der mit Schreiben vom 18.5.1982 der beklagten Partei bekanntgegebene Gebarungsabgang für 1981 (mit Restvertrag aus 1980) ist daher unter Berücksichtigung des Abfertigungsdatums des betreffenden Schreibens (14.6.1982; Beilage ./Y) im Juli 1982 fällig geworden; demgemäß ist der diesbezüglich eingeklagte Anspruch der klagenden Partei im Juli 1985 verjährt. Die für die folgenden Jahre eingeklagten Forderungen an Anteilen am Gebarungsabgang waren aber auf Grund der festgestellten Fälligkeiten zur Zeit der Einbringung der Klage noch nicht verjährt.
Es ist zwar richtig, daß nach Lehre und Rechtsprechung Vergleichsverhandlungen eine Ablaufshemmung der Verjährung bewirken, weil nur so dem Verpflichteten die Möglichkeit genommen werden kann, den Berechtigten solange hinzuhalten, bis die Verjährung eingetreten ist. Die Verjährung tritt daher nicht ein, wenn nach dem Abbruch der Vergleichsverhandlungen unverzüglich, also innerhalb angemessener Frist, die Klage eingebracht wird (JBl 1989,461 mwH). In dem hier zu beurteilenden Fall fanden nach Ablauf der Verjährungszeit überhaupt keine Vergleichsverhandlungen mehr statt. Dennoch ließ die klagende Partei nach der letzten Ablehnung der Zahlung durch die beklagte Partei, ohne daß sie dafür triftige Gründe geltend machen konnte, noch nahezu ein Jahr bis zur Einbringung der Klage verstreichen. Eine solche Zeitspanne ist, wie der Oberste Gerichtshof in der in JBl 1989,461 veröffentlichten Entscheidung aussprach, zu lange, als daß noch von Klageführung innerhalb angemessener Frist gesprochen werden könnte. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß die klagende Partei eine komplexe Organisationsstruktur aufweist. Wenn sie nämlich auf dem Gebiete des Privatrechtes tätig wird, muß sie durch entsprechende organisatorische Vorsorge sicherstellen, daß sie die dabei in Betracht kommenden privatrechtlichen Vorschriften einhalten kann. Das auf ihrer Seite liegende Organisationsrisiko trifft sie ebenso wie jedes andere im Privatwirtschaftsleben tätige Rechtssubjekt auch.
Die Klage war daher bezüglich des Teilbetrages von
S 28,644.480,09 s.A. wegen Verjährung abzuweisen.
c) Zum angeblichen einvernehmlichen Abgehen vom Vertrag:
Diesbezüglich wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen bei Behandlung der geltend gemachten Aktenwidrigkeit verwiesen.
d) Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage und zur Sittenwidrigkeit:
Zunächst ist auf die vom Obersten Gerichtshof gebilligten, oben wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichtes zu diesen Themen zu verweisen.
Überdies ist zu dem von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Institut des Wegfalles der Geschäftsgrundlage im allgemeinen und zu den für den konkreten Fall sich ergebenden Konsequenzen im besonderen sowie zur allfälligen Unterstellung der von der beklagten Partei erhobenen Einwendungen unter die Rechtsinstitute der außerordentlichen Kündigung oder der Vertragsanpassung zu erwägen:
Gehen die Parteien bei Vertragsabschluß vom Bestehen, Fortbestehen oder vom Eintritt bestimmter Umstände aus und machen sie diese nur deswegen nicht zur Bedingung (§ 901 ABGB), weil sie nicht an die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Regelung denken, so soll bei Wegfall eines solchen von beiden Vertragsteilen vorausgesetzten Umstandes, zum Beispiel des Vertragszweckes, die Auflösung des Vertrages oder dessen Anpassung unter analoger Anwendung des § 872 ABGB möglich sein (Koziol-Welser, Grundriß8 I 126; SZ 54/4 mwN). Kann in einem solchen Fall die Vertragsauflösung nicht ihre Grundlage in einer konkreten gesetzlichen Einzelbestimmung haben, so erfolgt die Füllung der Gesetzeslücke im Wege der Rechtsanalogie, gebildet durch Ableitung aus Einzelbestimmungen, welche die Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage vorsehen, wie die §§ 936, 1052 letzter Satz, 1170a, und 947 ff ABGB (Koziol-Welser aaO 127 f). Gerade weil aber viele Fälle des Mangels oder des Wegfalles der Geschäftsgrundlage ohnedies in gesetzlichen Bestimmungen erfaßt sind, ohne daß die für die Geschäftsgrundlage typische Formel verwendet wird, wie im Falle der Regeln betreffend den Rücktritt vom Vertrag, die außerordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, die Gefahrentragung oder die Gewährleistung, darf das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur als letztes Mittel herangezogen werden (Koziol-Welser, aaO 129; s auch Schwimann/Apathy, ABGB IV/1, § 901 Rz 8).
In dem hier zu beurteilenden Fall ist deshalb die beklagte Partei auf die außerordentliche Kündigung oder die Vertragsanpassung verwiesen. Dies gilt vor allem, wenn die unvorhergesehenen und anten Kostensteigerungen eingetreten wären, ohne daß dies von den Vertragspartnern im Rahmen gesetzeskonformer Budgeterstellung durch entsprechende Gestaltung des Hochschulbetriebes hätte verhindert werden können. Darauf wird später noch zurückzukommen sein. Die bloße Tatsache der Umwandlung der Akademie in eine Kunsthochschule führte nämlich nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, selbst wenn man die Anwendung dieses Institutes entgegen dem oben dargestellten Grundsatz seiner Subsidiarität auch in dieser Rechtssache für anwendbar hielte. Durch die Umwandlung des Landeskonservatoriums in eine Kunstakademie mit hochschulähnlichem Charakter wäre ohne den privatrechtlichen Vertrag Beilage ./A der finanzielle Aufwand für diese Akademie als Anstalt des Bundes allein von der klagenden Partei zu tragen gewesen. Gerade um dieses zu verhindern, wurde jedoch im Zusammenhang mit der Umwandlung dieser Vertrag zwischen den Streitteilen geschlossen (s 726 BlgNR 9.GP, 2). Durch die Zuerkennung des gesetzlichen Status einer Kunsthochschule aufgrund des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl 1970/54, bleibt der Charakter einer Anstalt des Bundes erhalten. Der schon früher hochschulähnliche Schultyp wird damit gleichsam offiziell als Hochschule deklariert. Besonders deutlich wird dies aus der Übergangsbestimmung des § 15 Abs 4 der Kunsthochschulordnung, BGBl 1971/70, wonach die Studieneinrichtungen der ehemaligen Akademie als Studieneinrichtungen der nunmehrigen Kunsthochschule weitergeführt werden.
Die bloße Tatsache, daß in der Folge mit der Führung der Anstalt ein erhöhter Finanzbedarf verbunden sein könnte, bewirkt in diesem Fall schon deswegen nicht den Wegfall der Vertragsgrundlage, weil gemäß § 3 Abs 2 des Akademievertrages der Budgetvoranschlag für diese Anstalt im Einvernehmen mit der beklagten Partei zu erstellen ist und dieser daher hinreichender Einfluß auf die Ausgestaltung auch der jetzt als Kunsthochschule geführten Anstalt zukommt. Daß die beklagte Partei durch einseitiges Vorgehen der klagenden Partei von der Budgeterstellung ausgeschlossen worden wäre, wurde hier nicht einmal behauptet.
Entgegen der Rechtsmeinung der beklagten Partei bedeutet die Anführung der Adressen, an denen das Landeskonservatorium seinen Sitz hatte, in § 1 des Vertrages und der Gebrauch der Wendung "dieser Akademie" in § 2 des Vertrages betreffend die Übernahme finanzieller Verpflichtungen durch die beklagte Partei, lediglich die Bezeichnung der Anstalt, auf die sich der Vertrag bezieht, nicht aber eine Einschränkung dieser Pflichten auf einen bestimmten örtlichen Bereich, in dem die Anstalt in Zukunft betrieben werden müßte, oder auf einen bestimmten Rang dieser Anstalt in der "Schulhierarchie", bei dessen Änderung der Vertrag hinfällig werden sollte. Der Akademievertrag selbst sieht in seinen §§ 7 und 9 örtliche Veränderungen unter Berücksichtigung der - wohl auch nicht als statisch angenommenen - Bedürfnisse der Akademie vor. Es konnte auch nicht ausgeschlossen werden, daß eine Unterrichtsanstalt mit hochschulähnlichem Charakter, die schon einmal Hochschule war, wieder diesen Status erhalten könnte. Auf eine Änderung der typischen Geschäftsgrundlage kann sich eine Partei aber dann nicht berufen, wenn es sich um eine solche handelt, mit deren Eintritt gerechnet werden mußte (JBl 1979,651 mwN).
Sollte ein unerwartet und dem Ausmaß nach auch nicht vorhersehbar hoher Finanzbedarf dieser Kunsthochschule entstanden sein, der sich dem regulierenden Einfluß der Vertragsteile bei der Budgeterstellung entzog, so könnte dies die beklagte Partei zur außerordentlichen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses trotz der vereinbarten Unkündbarkeit berechtigt haben. Es ist nämlich spätestens seit Gschnitzers grundlegender Abhandlung über die Kündigung in JherJB 78,72 in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen jederzeit - durch sogenannte außerordentliche Kündigung - gelöst werden können (Koziol-Welser aaO 188 FN 6; SZ 57/186 uva). Selbst wenn man in der Bekanntgabe des Beschlusses der Steiermärkischen Landesregierung vom 16.12.1982 an die klagende Partei über die Feststellung, das Land erbringe seit 1970 nur noch freiwillige Leistungen, eine außerordentliche Kündigung erblicken wollte, so kann darauf nicht Bedacht genommen werden, weil wichtige Gründe zur außerordentlichen Kündigung ohne unnötigen Aufschub geltend gemacht werden müssen und dies hier nicht geschehen ist. Die beklagte Partei ließ über zehn Jahre verstreichen, bis sie die ihr bekannten Umstände, mit denen sie nicht gerechnet habe und auch nicht habe rechnen können, zum Anlaß für den genannten Beschluß und seiner Mitteilung an die klagende Partei nahm.
Auf die auch noch zu erwägende Vertragsanpassung (in Analogie zu § 872 ABGB; vgl. Koziol-Welser aaO, 128) hat sich die beklagte Partei weder ausdrücklich noch implizit berufen. Sie hat vielmehr im Zuge der Verhandlungen mit der klagenden Partei über ihre Entlassung aus dem Akademievertrag einen Vorschlag der klagenden Partei auf teilweise Entlassung - und dies wäre eine Vertragsanpassung - entschieden abgelehnt (s Beilage ./R). Aus den vorgelegten Protokollen ergibt sich überdies, daß die beklagte Partei immer nur die vollständige Entlassung aus dem Vertrag im Wege der Vereinbarung anstrebte. Der Oberste Gerichtshof hat daher das Problem der Vertragsanpassung nicht weiter zu prüfen. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Der Zinsenlauf war durch Anführung datumsmäßig bestimmter Tage zu konkretisieren. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Die beklagte Partei obsiegte nur mit rund 15 % des Streitwertes. Sie hat daher der klagenden Partei 70 % ihrer Vertretungskosten zu ersetzen, hat aber selbst Anspruch auf Ersatz von 15 % der aufgewendeten Gerichtsgebühren. Der Saldo ergibt die im Spruch angeführten Beträge.
Anmerkung
E18724European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00585.88.0720.000Dokumentnummer
JJT_19890720_OGH0002_0080OB00585_8800000_000