Entscheidungsgründe: Die klagende Stiftung, die ihren Sitz in L*****hat, ist Rechtsnachfolgerin der am 28.1.1984 verstorbenen, sehr begütert gewesenen Elfriede M*****. In den Jahren 1981 bis 1983 hat der nun beklagte Rechtsanwalt Frau M***** rechtsfreundlich vertreten. Er erhielt von ihr eine "Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis" und es war insbesondere seine Aufgabe, ihr - großteils von ihrem verstorbenen Mann Dr. Helmuth M***** ererbtes - Vermögen zu verwalten. Im Rahme... mehr lesen...
Norm: BStFG §4 Abs3
Rechtssatz: Der Widerruf einer Stiftungserklärung ist jedenfalls bis zur Abgabe der Stiftungserklärung gegenüber der Stiftungsbehörde wirksam möglich. Entscheidungstexte 8 Ob 574/92 Entscheidungstext OGH 25.03.1993 8 Ob 574/92 Veröff: SZ 66/42 = RdW 1993,242 = ecolex 1993,520 European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...