Norm: FinStrG §248 Abs2
Rechtssatz: Zum Tatbestand des Vergehens nach dem § 51 FinStrG ist in objektiver Hinsicht erforderlich, daß der Begünstigte tatsächlich ein gerichtlich strafbares Finanzvergehen begangen hat. Der bloße Verdacht oder die Einleitung eines Strafverfahrens allein genügt nicht. Dolus eventualis genügt. Entscheidungstexte 9 Os 49/62 Entscheidungstext OGH 20.06.1962... mehr lesen...