Norm
FinStrG §248 Abs2Rechtssatz
Zum Tatbestand des Vergehens nach dem § 51 FinStrG ist in objektiver Hinsicht erforderlich, daß der Begünstigte tatsächlich ein gerichtlich strafbares Finanzvergehen begangen hat. Der bloße Verdacht oder die Einleitung eines Strafverfahrens allein genügt nicht. Dolus eventualis genügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0086887Dokumentnummer
JJR_19620620_OGH0002_0090OS00049_6200000_001