Die beschwerdeführenden Parteien beantragten mit Schreiben vom 4. und 19. Oktober 2001 die Freigabe der am 27. August 2001 zur Sicherung des Verfalls und als Beweismittel gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG wegen Gefahr im Verzug beschlagnahmten Schmuckgegenstände. Die Beschlagnahme war der Zweitbeschwerdeführerin anlässlich einer Zollkontrolle im Bereich des Grenzüberganges Suben bekannt gegeben worden, dies wurde in einer mit ihr aufgenommenen Niederschrift festgehalten und es wurde eine... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §91 Abs1;FinStrG §91 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2002/16/0066
Rechtssatz: Die im § 91 Abs. 2 FinStrG normierte Rückgabepflicht stellt nicht auf die Eigentumsverhältnisse ab. Vielmehr geht aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung klar hervor, dass beschlagnahmte Gegenstän... mehr lesen...