TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/23 2002/16/0065

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Veröffentlicht am 23.10.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §17;
FinStrG §35 Abs1 lita;
FinStrG §89 Abs1;
FinStrG §89 Abs2;
FinStrG §91 Abs1;
FinStrG §91 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/16/0066

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde 1. des B und 2. der H, beide in O und vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom 22. Jänner 2002, zu 1. Zl. RV 1579/1-10/2001, und zu 2. Zl. RV 1586/1-10/2001, betreffend Rückgabe beschlagnahmter Schmuckgegenstände, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Parteien beantragten mit Schreiben vom 4. und 19. Oktober 2001 die Freigabe der am 27. August 2001 zur Sicherung des Verfalls und als Beweismittel gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG wegen Gefahr im Verzug beschlagnahmten Schmuckgegenstände. Die Beschlagnahme war der Zweitbeschwerdeführerin anlässlich einer Zollkontrolle im Bereich des Grenzüberganges Suben bekannt gegeben worden, dies wurde in einer mit ihr aufgenommenen Niederschrift festgehalten und es wurde eine auf ihren Namen lautende Beschlagnahmequittung über die beschlagnahmten Gegenstände ausgestellt. Die beschwerdeführenden Parteien brachten vor, es lägen keine Gründe für die Beschlagnahme vor. Das "Gold" sei ordnungsgemäß in der Türkei erworben worden, wobei unter den Goldstücken auch das private Gold der Zweitbeschwerdeführerin sein dürfte. Die beschwerdeführenden Parteien seien bereit, den anfallenden Zollbetrag zu bezahlen.

Mit dem an die beschwerdeführenden Parteien ergangenen Bescheid vom 25. Oktober 2001 wies das Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz den Antrag als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, die beschwerdeführenden Parteien seien von der Mobilen Überwachungsgruppe der Zollwachabteilung Achleiten auf der A 8 beim Grenzübergang Suben von Österreich nach Deutschland reisend am 27. August 2001 zur Durchführung einer Nachkontrolle angehalten worden. Auf Befragen nach mitgeführten Waren seien den kontrollierenden Organen gegenüber vier Stangen Zigaretten und persönliches Reisegepäck angegeben worden. Bei der anschließenden Revision des vom Erstbeschwerdeführer gelenkten Pkws seien die Schmuckgegenstände im Reisegepäck vorgefunden worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe im Zuge ihrer Befragung angegeben, dass sie die Schmuckgegenstände in der Türkei erworben habe und in O ein Schmuckgeschäft betreibe, in dem sie diese verkaufen wollte. Teilweise habe sie die Schmuckgegenstände als Geschenke für Verwandte mitgenommen. Sie habe die Schmuckgegenstände in Deutschland verzollen lassen wollen. Auf Grund dieses Sachverhaltes seien die Tatgegenstände gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG zur Verfalls- und Beweissicherung beschlagnahmt worden. Unbestritten sei, dass die Schmuckgegenstände bei der Einreise über das Zollamt Spielfeld von Slowenien nach Österreich dem Zollamt nicht gestellt worden seien. Dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, sie hätte die Waren in Deutschland einer Verzollung zugeführt, könne nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht gefolgt werden. Es widerspreche auch jeglicher Lebenserfahrung. Erhärtet werde dieser Umstand dadurch, dass eine konkrete Frage nach mitgeführten Waren lediglich mit vier Stangen Zigaretten, diese sind eingangsabgabenfreie Waren mit geringem Wert, beantwortet worden sei. Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls sei geboten. Zur Ermittlung der Eingangsabgabenschuld sowie des strafbestimmenden Wertbetrages sei die Beschlagnahme auch zur Beweissicherung geboten.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, es sei ihnen nicht bekannt gewesen, dass sie verpflichtet gewesen seien, die in Rede stehenden Schmuckgegenstände bereits anlässlich ihrer Einreise nach Österreich zu "verzollen". Sie hätten die feste Absicht gehabt, die Schmuckgegenstände dem zuständigen Zollamt in Deutschland vorzulegen, wie dies auch bei den bisherigen Einfuhren gehandhabt worden sei. Zum Beweis für dieses Vorbringen beantragten die beschwerdeführenden Parteien die ergänzende Einvernahme im Rechtshilfeweg vor den zuständigen deutschen Gerichten bzw. Behörden. Eine Sicherstellung der in Rede stehenden Schmuckgegenstände sei zur Weiterführung des Verfahrens oder zur Sicherung eines allfälligen Verfallsanspruches in keiner Weise notwendig. Auch zu diesem Beweisthema werde eine ergänzende Einvernahme im Zuge des fortgesetzten Verfahrens beantragt. Weitere Vorbringen behielten sich die beschwerdeführenden Parteien ausdrücklich vor.

In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 17. Dezember 2001 hielten die beschwerdeführenden Parteien nochmals ausdrücklich fest, dass sie kein vorsätzliches Zollvergehen begangen hätten, weil sie nicht vorgehabt hätten, die Verzollungspflicht hinsichtlich der in Rede stehenden Schmuckgegenstände zu vermeiden. Vielmehr sollten diese den zuständigen deutschen Zollbehörden zur Verzollung vorgelegt werden. Es werde die Richtigkeit der vom Zollamt festgestellten Werte bestritten und es werde um Einräumung einer Frist ersucht, um zu den Wertangaben des von der Zollbehörde eingeholten Sachverständigengutachtens Stellung nehmen zu können. Weiters werde zum maßgeblichen Sachverhalt die Einvernahme im Rechtshilfeweg verlangt.

Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden vom 22. Jänner 2002 wies die belangte Behörde die Beschwerde jeweils als unbegründet ab. In der Begründung dieser Bescheide heißt es, nach Einholung der Gutachten über den Wert der Gegenstände bestehe der Beschlagnahmegrund der Beweissicherung nicht mehr weiter. Es stehe fest, dass die Schmuckgegenstände, die laut Gutachten einen Großhandelspreis von S 334.200,-- (24.287,26 EUR) hätten, von den beschwerdeführenden Parteien anlässlich eines Türkeiaufenthaltes im August 2001 zum späteren gewerblichen Weiterverkauf bzw. zur unentgeltlichen Weitergabe als Geschenke für die Verwandtschaft erworben und bei der Rückreise aus der Türkei über das Zollamt Spielfeld ohne Durchführung eines nach dem Zollkodex erforderlichen Zollverfahrens und somit unter Missachtung der Zollvorschriften im Reisegepäck vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebracht worden seien. Auch auf die von Zollwacheorganen bei der Zollkontrolle im Bereich der Grenzübergangsstelle Suben gezielt gestellte Frage nach mitgeführten Waren hätten die beschwerdeführenden Parteien keinen Hinweis auf Schmuckgegenstände gegeben. Bei den beschwerdeführenden Parteien handle es sich um befugte Gewerbetreibende, die nach eigenen Angaben auch schon in der Vergangenheit mehrmals in ähnlicher Weise im Zollausland erworbene Handelswaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt hätten. Allein schon dieser Sachverhalt biete ausreichende Anhaltspunkte dafür, um den Verdacht einer vorschriftswidrigen und zumindest bedingt vorsätzlichen Handlungsweise im Sinne des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG zu begründen. Bei im Zollausland erworbenen Schmuckgegenständen mit einem namhaften Wert könne als Allgemeingut angesehen werden, dass derartige Waren anlässlich der erstmaligen Verbringung in das Zollgebiet einem förmlichen Zollverfahren zuzuführen seien. Für den Fall der Nichtgestellung erschließe sich der Tatvorsatz in aller Regel schon aus der äußeren Erscheinungsform selbst. Der sich schon aus der Verhaltensweise der beschwerdeführenden Parteien ergebende Verdacht auf zumindest bedingt vorsätzliche Vorgangsweise gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG könne auch die in der Beschwerde geäußerte Absicht, sie hätten bei einem anderen Zollamt die Verzollung durchführen lassen, nicht entkräften. Aus den bisher bekannten Begleitumständen könne auf einen Tatverdacht in Richtung Schmuggel geschlossen werden. Weiters sei festzustellen, dass auf Grund der Rechtshilfebestimmungen mit der Bundesrepublik Deutschland die Rechtshilfe lediglich zur Hereinbringung von Geldstrafen und Kosten, nicht aber von Verfalls- und Wertersatzstrafen vorgesehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihrem Recht auf Rückgabe der beschlagnahmten Schmuckgegenstände verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 89 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des ZustG zu hinterlegen.

Bei Gefahr im Verzug sind gemäß § 89 Abs. 2 FinStrG neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden, der Zollwache und des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. In diesem Fall sind dem anwesenden Inhaber die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekannt zu geben und in einer Niederschrift festzuhalten. Die beschlagnahmten Gegenstände sind, falls nicht nach § 90 Abs. 1 zweiter Satz vorgegangen wird, der zuständigen Finanzstrafbehörde abzuführen.

Gemäß § 91 Abs. 1 FinStrG ist in allen Fällen, in denen beschlagnahmte Gegenstände abgenommen werden, dem bisherigen Inhaber eine Bestätigung auszustellen, in der die Gegenstände nach ihren wesentlichen Merkmalen, wie Stückzahl, Gewicht, Maß und Gattung, genau zu bezeichnen sind.

Beschlagnahmte Gegenstände sind gemäß § 91 Abs. 2 FinStrG unverzüglich zurückzugeben, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist.

Die im § 91 Abs. 2 FinStrG normierte Rückgabepflicht stellt nicht auf die Eigentumsverhältnisse ab. Vielmehr geht aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung klar hervor, dass beschlagnahmte Gegenstände, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist, unverzüglich demjenigen, dem sie abgenommen wurden, zurückzugeben sind. Die Gegenstände sind also der Person zurückzustellen, die zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die Sache innegehabt hat. Hiebei obliegt es nicht der Behörde, allfällige Eigentumsrechte zu prüfen oder festzustellen. Es ist daher unmaßgeblich, ob die Person, der die Sachen auszufolgen sind, diese rechtmäßig oder unrechtmäßig innegehabt hat. Gemäß § 91 Abs. 1 FinStrG ist dem bisherigen Inhaber beschlagnahmter Gegenstände eine Bestätigung auszustellen, in der die Gegenstände nach ihren wesentlichen Merkmalen, wie Stückzahl, Gewicht, Maß und Gattung, genau verzeichnet sind. Unmittelbar anschließend an diese Bestimmung regelt § 91 Abs. 2 FinStrG die Pflicht zur Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Schon der vom Gesetzgeber verwendete Begriff "zurückgeben" spricht dafür, dass die beschlagnahmten Gegenstände demjenigen auszuhändigen sind, dem sie im Zug der Beschlagnahme abgenommen worden sind, also dem bisherigen Inhaber. Dieser ist es auch, dem die Bestätigung auszustellen war und der daher in der Lage ist, an Hand der Bestätigung die Vollständigkeit der Rückgabe zu überprüfen. Ebenso wenig wie die Behörde im Zuge der Beschlagnahme zu prüfen hat, ob sich die beschlagnahmten Gegenstände rechtmäßigerweise in der Gewahrsam des bisherigen Eigentümers befunden haben, ebenso wenig hat sie dies bei Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände zu tun. Will der Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände deren Rückgabe an den bisherigen Inhaber verhindern, so stehen ihm hiefür die selben rechtlichen Möglichkeiten offen, die ihm ohne Beschlagnahme offen stehen würden (Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Band II, Rz 38b zu §§ 89-92 FinStrG).

Die beschlagnahmten Schmuckgegenstände wurden der Zweitbeschwerdeführerin anlässlich der Amtshandlung am 27. August 2001 abgenommen. Demnach sind die Schmuckgegenstände im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände der Zweitbeschwerdeführerin, die die beschlagnahmten Schmuckgegenstände innehatte, zurückzugeben. Der Erstbeschwerdeführer, der von der Finanzstrafbehörde nicht als Inhaber der Schmuckgegenstände angesehen, dem gegenüber weder die Beschlagnahme ausgesprochen noch eine Niederschrift aufgenommen und eine Beschlagnahmequittung ausgestellt worden ist, hat kein solches Recht auf Rückgabe an ihn. Mangels einer solchen Berechtigung auf Rückgabe der gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin beschlagnahmten Schmuckgegenstände, wäre der Antrag des Erstbeschwerdeführers von der Finanzstrafbehörde I. Instanz zurückzuweisen gewesen. Durch die Versagung der Rückgabe der Schmuckgegenstände ist der Erstbeschwerdeführer jedoch in seinen Rechten nicht verletzt worden, weil er kein Recht auf Rückgabe hatte. Seine Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Rückgabe der beschlagnahmten Schmuckgegenstände an die Zweitbeschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit der Feststellung ab, die Gegenstände seien verfallsbedroht.

Der Ausspruch des Verfalls von Gegenständen setzt die Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens, das als Strafe auch den Verfall normiert, voraus. Das vorsätzliche Verhalten der Zweitbeschwerdeführerin wird im angefochtenen Bescheid damit begründet, dass sie Gewerbetreibende sei, die ihren Angaben zufolge auch in der Vergangenheit mehrmals in ähnlicher Weise im Zollausland erworbene Handelswaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt habe und daher Kenntnis von der Gestellungs- und Anmeldepflicht solcher Waren gehabt haben müsse. Es könne als Allgemeingut angesehen werden, dass Waren mit solchem Wert anlässlich der Verbringung in das Zollgebiet einem förmlichen Zollverfahren zuzuführen seien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe weder anlässlich der erstmaligen Einreise über das Grenzzollamt Spielfeld noch über ausdrückliches Befragen über mitgeführte Waren kurz vor der erfolgten Beschlagnahme auf die tatsächlich mitgeführten Schmuckgegenstände hingewiesen. Ein solches Verhalten begründe den dringenden Verdacht einer zumindest bedingt vorsätzlichen Vorgangsweise der Zweitbeschwerdeführerin.

Die Beurteilung des Verhaltens der Zweitbeschwerdeführerin als zumindest bedingt vorsätzlich erweist sich bei den getroffenen Feststellungen der belangten Behörde als nicht rechtswidrig. Wenn die Zweitbeschwerdeführerin die mitgeführten Waren sogar bei ausdrücklichen Befragen verschwieg, dann indiziert dies die Absicht der Beschwerdeführerin, eine Gestellung und Anmeldung dieser Waren überhaupt zu unterlassen. Besondere Gründe, warum die Erklärung auch über ausdrückliches Befragen der Zollwachorgane unterblieben ist, wurden nicht vorgebracht. Auch wenn, wie behauptet, eine Verzollung in Deutschland beabsichtigt gewesen wäre, hätte über ausdrückliches Befragen nach mitgeführten Waren jedenfalls eine Offenlegung erfolgen müssen. Hinzu kommt, dass bei Gewerbetreibenden, die Handel mit Waren betreiben, die Kenntnis vorausgesetzt werden kann, dass die Verbringung von Handelswaren mit einem derartigen Wert anlässlich der Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft ohne Gestellung und Anmeldung rechtswidrig ist. Der von der belangten Behörde angenommene Verdacht der Begehung des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG ist begründet. Im Fall des Schmuggels sind die Waren der nach Maßgabe des § 17 FinStrG verfallsbedroht.

Die Zweitbeschwerdeführerin rügt, sie habe im verwaltungsbehördlichen Verfahren ihre ergänzende Einvernahme beantragt und diese sei rechtswidrigerweise unterblieben. Dies begründe einen wesentlichen Verfahrensmangel, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid gelangt wäre.

Die Zweitbeschwerdeführerin beantragte im verwaltungsbehördlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2001 u.a. ihre Einvernahme im Rechtshilfeweg. Sie brachte vor:

"Wir bringen nochmals ausdrücklich vor, dass uns nicht bekannt war, dass wir verpflichtet gewesen sind, die in Rede stehenden Schmuckstücke bereits anlässlich unserer Einreise nach Österreich zu verzollen. Wir hatten die feste Absicht, die Schmuckstücke in Deutschland dem zuständigen Zollamt zur Verzollung vorzulegen, sowie wir dies auch bisher bei unseren bisherigen Einfuhren von Schmuckstücken für unser Juweliergeschäft gehandhabt haben. Wir beantragen zum Beweis dieses Vorbringens ausdrücklich unsere ergänzende Einvernahme im gegenständlichen Verfahren im Rechtshilfeweg vor den zuständigen deutschen Gerichten bzw. Behörden."

Weiters wurde die ergänzende Einvernahme dafür beantragt, dass eine Aufrechterhaltung der Sicherstellung im Hinblick auf eine entsprechende deutsche Aufenthaltsberechtigung und Betreibung eines Schmuckgeschäftes in O nicht notwendig sei. Ferner wurde die ergänzende Einvernahme zu den im Sachverständigengutachten angegebenen Werten beantragt.

Von der Zweitbeschwerdeführerin blieb unbestritten, dass sie trotz Befragung über mitgeführte Waren anlässlich der Amtshandlung eine Erklärung unterließ. Dieser Versuch der Verheimlichung der Schmuckgegenstände allein reicht bereits aus, um von einem begründeten Verdacht der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens ausgehen zu können. Da die von der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben geltend gemachten Beweisthemen für die ergänzende Einvernahme diese entscheidungswesentlichen Feststellungen der belangten Behörde nicht betreffen, ist der angefochtene Bescheid nicht mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet.

Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid auch fest, dass nach den Rechtshilfebestimmungen mit der Bundesrepublik Deutschland Rechtshilfe lediglich zur Hereinbringung von Geldstrafen und Kosten, nicht aber von Verfalls- und Wertersatzstrafen, vorgesehen sei. Entgegen der Ansicht der Zweitbeschwerdeführerin war die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme auch dann geboten, wenn sich die Zweitbeschwerdeführerin in Deutschland aufhält und dort ein Juweliergeschäft betreibt.

Die Beschlagnahme der Schmuckgegenstände erfolgte wegen Gefahr im Verzug nach § 89 Abs. 2 FinStrG. Die Rechtmäßigkeit dieser Beschlagnahme wurde mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln innerhalb der vorgesehenen Frist nicht bekämpft. Die Rechtswirksamkeit der wegen Gefahr im Verzug nach § 89 Abs. 2 erfolgten Beschlagnahme bleibt daher selbst dann bestehen, wenn eine Beschlagnahme mit Bescheid nach § 89 Abs. 1 FinStrG geboten gewesen wäre.

Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160065.X00

Im RIS seit

18.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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