Begründung: In seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlagnahme bestimmter Posten aus seiner Wohnung im Zuge einer Hausdurchsuchung am 23.3.1995, ab 11.50 Uhr. Die Hausdurchsuchung sollte sich auf einen mündlich erteilten richterlichen Befehl gestützt haben. Die Hausdurchsuchung sei wegen Erhebungen im Sinne des § 207a Strafgesetzbuch angeordnet worden. Gegenstände, die für diesen Tatbestand von Bedeutung sein sollten, seien jedoch nicht gefunden worden. In einer ... mehr lesen...