Entscheidungsgründe: I. 1. H B beantragt in seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde, der VfGH möge erkennen, 1. daß er durch die Festnahme und Anhaltung im Zeitraum von 11,20 bis 16,25 Uhr am 3. Januar 1986 in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf persönliche Freiheit gemäß Art8 StGG, Art5 MRK und auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / BescheidStGG Art8StGG Art9FinStrG §85FinStrG §85 Abs4FinStrG §93 Abs1
Leitsatz: schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl nach
§93 Abs1 FinStrG; Hausdurchsuchungsbefehl enthält
Beschlagnahmebefehl; Zurückweisung der Beschwerde gegen die
Beschlagnahme
vertretbare Annahme von Verdunkelungsgefahr und Gefahr
im Verzug iSd §85 Abs1 litc iVm. Abs3... mehr lesen...