Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3.November 1937 geborene Finanzbeamte (Rat) Mag. Geza A des Vergehens der falschen Beurkundung im Amt als Anstifter nach §§ 12, 311 StGB. (A) und des Vergehens der Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach § 251 Abs 1 lit a FinStrG. (B) schuldig erkannt. Darnach liegt ihm zur Last, in seiner Funktion als Vorstand des Finanzamts Waidhofen a.d. Thaya A. am 13.Juli 1977 den Betriebsprüfer dieses Finanzamts, Oberrevident Franz B, die Wei... mehr lesen...
Norm: FinStrG §82StGB §302
Rechtssatz: Auch im Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens gilt das Legalitätsprinzip, dessen Pendant das konkrete Recht des Staates auf Verfolgung und Bestrafung von Finanzvergehen bildet. Entscheidungstexte 13 Os 56/83 Entscheidungstext OGH 22.09.1983 13 Os 56/83 European Case Law ... mehr lesen...