Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §125 Abs1;FinStrG §77 Abs6;
Rechtssatz: Unter Frist iSd § 77 Abs 6 FinStrG ist auch die gem § 125 Abs 1 FinStrG zu beachtende Vorbereitungsfrist zu verstehen. Wird der Antrag auf Beigebung des Verteidigers unverzüglich nach Erhalt der Vorladung zur mündlichen Verhandlung gestellt, muß die Vorbereitungsfrist durch die Beh auch so gestaltet werden, ... mehr lesen...