Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther V***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit a FinStrG (Punkt 1 und 2 des Schuldspruchs) sowie des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB (Punkt 3 des Schuldspruchs) schuldig erkannt und gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe sowie gemäß § 293 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach dem In... mehr lesen...
Norm: FinStrG §55FinStrG §57FinStrG §115MRK Art6 Abs2 III
Rechtssatz: Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK schließt es aus, die Frage nach der Verwirklichung des objektiven Straftatbestandes mit einem bloßen Verweis auf einen in Rechtskraft erwachsenen Abgabenbescheid zu beantworten, die darin getroffenen Feststellungen ohne eigene Prüfung zu übernehmen und der Entscheidung zugrundezulegen. Es verstößt gegen elementare Grundsätze eines re... mehr lesen...
Gründe: Mit dem bekämpften Urteil wurde der Gebrauchtwagenhändler Walter H*** des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 3, Abs 2 lit a sowie 13 FinStrG schuldig erkannt, weil er in Feldbach vorsätzlich (1) in den Jahren (gemeint für die Jahre) 1979 bis 1982 unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch, daß er unrichtige Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen (dem Finanzamt Feldb... mehr lesen...