Norm
FinStrG §55Rechtssatz
Die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK schließt es aus, die Frage nach der Verwirklichung des objektiven Straftatbestandes mit einem bloßen Verweis auf einen in Rechtskraft erwachsenen Abgabenbescheid zu beantworten, die darin getroffenen Feststellungen ohne eigene Prüfung zu übernehmen und der Entscheidung zugrundezulegen. Es verstößt gegen elementare Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, einen im Abgabenverfahren (zudem einer anderen Person gegenüber) ergangenen Eingangsabgabenbescheid als für das Finanzstrafverfahren präjudiziell zu qualifizieren. VwGH vom 19.01.1984, 83/16/0024; Veröff: JBl 1985,379
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0074740Dokumentnummer
JJR_19880315_OGH0002_0150OS00017_8800000_001