Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe in Fußach und Bregenz vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Unterlassung der Einreichung von Steuererklärungen, wobei die Abgabenbehörde keine Kenntnis vom Entstehen des Abgabenanspruches hatte und er Einkünfte aus der von ihm ausgeübten Buchhaltungs- und Beratungs- sowie Versicherungsvertretertätigkeit für die Jahre 1984 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §31 Abs3;FinStrG §31 Abs4;FinStrG §31 Abs5;
Rechtssatz: Der Regelungsinhalt des § 31 Abs 5 FinStrG besteht darin, daß trotz der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten für die Unterbrechung (Abs 3) und Hemmung (Abs 4) der Frist diese die Länge von zehn Jahren nicht überschreiten solle (Hinweis Plückhahn, ÖStZ 1994, 261). ... mehr lesen...