RS Vwgh 1998/6/25 96/15/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1998
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §31 Abs3;
FinStrG §31 Abs4;
FinStrG §31 Abs5;

Rechtssatz

Der Regelungsinhalt des § 31 Abs 5 FinStrG besteht darin, daß trotz der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten für die Unterbrechung (Abs 3) und Hemmung (Abs 4) der Frist diese die Länge von zehn Jahren nicht überschreiten solle (Hinweis Plückhahn, ÖStZ 1994, 261).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150167.X09

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten