Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §31 Abs3;Rechtssatz
Der Regelungsinhalt des § 31 Abs 5 FinStrG besteht darin, daß trotz der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten für die Unterbrechung (Abs 3) und Hemmung (Abs 4) der Frist diese die Länge von zehn Jahren nicht überschreiten solle (Hinweis Plückhahn, ÖStZ 1994, 261).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150167.X09Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
12.03.2010