Norm: FinStrG §28 Abs2FinStrG §28 Abs3FinStrG §28 Abs7
Rechtssatz: Die in den Abs 2 und 3 des § 28 FinStrG normierte Haftung des Dienstgebers für Geldstrafen und Wertersätze, die einem Dienstnehmer wegen eines im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten begangenen Finanzvergehens auferlegt werden, ist gemäß dem § 28 Abs 7 FinStrG nur eine subsidiäre und darf daher nur in Anspruch genommen werden, wenn die Geldstrafe oder die Wertersätze aus de... mehr lesen...