Norm: FinStrG §19 Abs3FinStrG §229 Abs3
Rechtssatz: Auch in den Fällen der Festsetzung des Wertersatzes in der Höhe der anerkannten (§ 17 Abs 5 FinStrG) Forderung wird durch die Vorschrift des § 19 Abs 3 letzter Halbsatz FinStrG gewährleistet, daß die den bestraften Täter treffende Vermögensminderung letztlich den effektiven Wert der verfallenen Gegenstände nicht übersteigen kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...