RS OGH 1983/12/13 10Os49/83

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Veröffentlicht am 13.12.1983
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Norm

FinStrG §19 Abs3
FinStrG §229 Abs3

Rechtssatz

Auch in den Fällen der Festsetzung des Wertersatzes in der Höhe der anerkannten (§ 17 Abs 5 FinStrG) Forderung wird durch die Vorschrift des § 19 Abs 3 letzter Halbsatz FinStrG gewährleistet, daß die den bestraften Täter treffende Vermögensminderung letztlich den effektiven Wert der verfallenen Gegenstände nicht übersteigen kann.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 49/83
    Entscheidungstext OGH 13.12.1983 10 Os 49/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0086367

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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