Norm
FinStrG §19 Abs3Rechtssatz
Auch in den Fällen der Festsetzung des Wertersatzes in der Höhe der anerkannten (§ 17 Abs 5 FinStrG) Forderung wird durch die Vorschrift des § 19 Abs 3 letzter Halbsatz FinStrG gewährleistet, daß die den bestraften Täter treffende Vermögensminderung letztlich den effektiven Wert der verfallenen Gegenstände nicht übersteigen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0086367Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012