Norm: FinStrG §202 Abs6FinStrG §220 Abs1StPO §281 Abs1 Z9 litb
Rechtssatz: Wurde nach rechtskräftiger Ablehnung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Ahndung der Tat als Finanzvergehen das Strafverfahren (auch) wegen derselben Tat ohne vorherige Wiederaufnahme - somit unter Mißachtung der Vorschrift des § 220 FinStrG - eingeleitet, so ist ein dennoch ergangener Schuldspruch (insoweit) mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet, ... mehr lesen...