RS OGH 1992/9/24 12Os37/92

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Veröffentlicht am 24.09.1992
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Norm

FinStrG §202 Abs6
FinStrG §220 Abs1
StPO §281 Abs1 Z9 litb

Rechtssatz

Wurde nach rechtskräftiger Ablehnung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Ahndung der Tat als Finanzvergehen das Strafverfahren (auch) wegen derselben Tat ohne vorherige Wiederaufnahme - somit unter Mißachtung der Vorschrift des § 220 FinStrG - eingeleitet, so ist ein dennoch ergangener Schuldspruch (insoweit) mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet, weshalb der OGH mit sofortigem Freispruch gemäß § 214 FinStrG vorzugehen hatte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086746

Dokumentnummer

JJR_19920924_OGH0002_0120OS00037_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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