Norm
FinStrG §202 Abs6Rechtssatz
Wurde nach rechtskräftiger Ablehnung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Ahndung der Tat als Finanzvergehen das Strafverfahren (auch) wegen derselben Tat ohne vorherige Wiederaufnahme - somit unter Mißachtung der Vorschrift des § 220 FinStrG - eingeleitet, so ist ein dennoch ergangener Schuldspruch (insoweit) mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet, weshalb der OGH mit sofortigem Freispruch gemäß § 214 FinStrG vorzugehen hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086746Dokumentnummer
JJR_19920924_OGH0002_0120OS00037_9200000_001