Norm: FinStrG §213
Rechtssatz: Nach der Zielsetzung des § 213 FinStrG soll die Offenlegung von der Geheimhaltung (251 FinStrG) unterliegenden Verhältnissen und Umständen verhindert werde, nicht aber eine infolge Pressemitteilungen über die angeklagten Verfehlungen allenfalls zu befürchtende Beeinflussung der erkennenden Richter. Entscheidungstexte 9 Os 142/82 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...