RS OGH 1983/3/22 9Os142/82

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Veröffentlicht am 22.03.1983
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Norm

FinStrG §213

Rechtssatz

Nach der Zielsetzung des § 213 FinStrG soll die Offenlegung von der Geheimhaltung (251 FinStrG) unterliegenden Verhältnissen und Umständen verhindert werde, nicht aber eine infolge Pressemitteilungen über die angeklagten Verfehlungen allenfalls zu befürchtende Beeinflussung der erkennenden Richter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0086752

Dokumentnummer

JJR_19830322_OGH0002_0090OS00142_8200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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