Norm: FinStrG §53FinStrG §55: FinStrG §202FinStrG §210FinStrG §216FinStrG §216FinStrG §220 ff
Rechtssatz: Durch die Bestimmungen des § 53 FinStrG in Verbindung mit jenen der §§ 202, 210, 216 und 220 ff FinStrG wurde für den Begriff des fortgesetzten Deliktes im Finanzstrafrecht ein vom allgemeinen Strafrecht abweichender Begriff geschaffen. Danach ist die Annahme eines fortgesetzten Finanzvergehens dort ausgeschlossen, wo getrennte Zuständigkei... mehr lesen...