Norm
FinStrG §53Rechtssatz
Durch die Bestimmungen des § 53 FinStrG in Verbindung mit jenen der §§ 202, 210, 216 und 220 ff FinStrG wurde für den Begriff des fortgesetzten Deliktes im Finanzstrafrecht ein vom allgemeinen Strafrecht abweichender Begriff geschaffen. Danach ist die Annahme eines fortgesetzten Finanzvergehens dort ausgeschlossen, wo getrennte Zuständigkeiten vorliegen. Da dies schon für die Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gilt (vgl § 53 Abs 4 lit a bis c FinStrG), gilt dies erst recht für die Trennung gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzdelikten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086816Dokumentnummer
JJR_19721024_OGH0002_0120OS00069_7200000_002