1. Mit Erkenntnis des Spruchsenates der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 14. April 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, im Amtsbereich dieses Finanzamtes als Abgabepflichtiger vorsätzlich a) betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar, April, Mai, Juni, August, September, Oktober, November, Dezember 2002, Jänner, Februar, März, April, Juni, August, September, Oktober, November, Dezember 2003, Jänner, Februar und März 2004 unter Verletzung der Verpflichtun... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §20 Abs1;
Rechtssatz: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist nach § 20 Abs. 1 FinStrG zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Nach dieser Bestimmung ist zwingend eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, wenn auf eine Geldstrafe erkannt wird (vgl. etwa das U... mehr lesen...