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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §20 Abs1;Rechtssatz
Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist nach § 20 Abs. 1 FinStrG zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Nach dieser Bestimmung ist zwingend eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, wenn auf eine Geldstrafe erkannt wird (vgl. etwa das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. September 1998, 13 Os 125/98). Dadurch, dass die Berufungsbehörde auf Grund der Erhöhung der Geldstrafe auch die Ersatzfreiheitsstrafe neu festgesetzt hat, hat sie ihre sachliche Zuständigkeit nicht überschritten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150138.X01Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008