RS Vwgh 2008/8/27 2008/15/0138

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Veröffentlicht am 27.08.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §20 Abs1;

Rechtssatz

Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist nach § 20 Abs. 1 FinStrG zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Nach dieser Bestimmung ist zwingend eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, wenn auf eine Geldstrafe erkannt wird (vgl. etwa das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. September 1998, 13 Os 125/98). Dadurch, dass die Berufungsbehörde auf Grund der Erhöhung der Geldstrafe auch die Ersatzfreiheitsstrafe neu festgesetzt hat, hat sie ihre sachliche Zuständigkeit nicht überschritten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008150138.X01

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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