Entscheidungen zu § artikel1zu160 Abs. 1 FinStrG

Verwaltungsgerichtshof

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RS Vwgh 1989/11/20 89/14/0141

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §160 Abs1 litb; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 229;
Rechtssatz: Aus § 160 Abs 1 lit b zweiter Fall FinStrG läßt sich kein subjektives Recht des Berufungswerbers auf mündliche Verhandlung ableiten, weil dessen subjektives Recht im ersten Fall abschließend geregelt ist. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterlassun... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 20.11.1989

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