RS Vwgh 1989/11/20 89/14/0141

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Veröffentlicht am 20.11.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §160 Abs1 litb;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 229;

Rechtssatz

Aus § 160 Abs 1 lit b zweiter Fall FinStrG läßt sich kein subjektives Recht des Berufungswerbers auf mündliche Verhandlung ableiten, weil dessen subjektives Recht im ersten Fall abschließend geregelt ist. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Unterlassung einer mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde im zweiten Fall des § 160 Abs 1 lit b FinStrG, die subjektive Rechte des Berufungswerbers verletzt, kommt daher nur in Betracht, wenn entscheidungswesentliche Tatsachen nur in einer mündlichen Verhandlung zu Tage gefördert werden könnten (Verletzung der "Stoffsammlungspflicht").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140141.X01

Im RIS seit

20.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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