Rechtssatz: Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Gendarmeriebeamten erfolgte hier in Vollziehung des Finanzstrafgesetzes. Die Gendarmeriebeamten haben den Beschwerdeführer, der (offensichtlich) im Verdacht eines Finanzvergehens stand, aufgrund des § 85 Abs. 3 Finanzstrafgesetz angehalten. Diese Anhaltung (einschließlich der sie begleitenden Maßnahmen: Waffengebrauch, Personendurchsuchung sowie Identitätsfeststellung) ist nach dem Ergebnis des Ermittlu... mehr lesen...