Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Gendarmeriebeamten erfolgte hier in Vollziehung des Finanzstrafgesetzes. Die Gendarmeriebeamten haben den Beschwerdeführer, der (offensichtlich) im Verdacht eines Finanzvergehens stand, aufgrund des § 85 Abs. 3 Finanzstrafgesetz angehalten. Diese Anhaltung (einschließlich der sie begleitenden Maßnahmen: Waffengebrauch, Personendurchsuchung sowie Identitätsfeststellung) ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens aufgrund der vorzitierten gesetzlichen Ermächtigung vorgenommen worden. Bei diesem Ergebnis liegt aber eine im Rahmen eines Finanzstrafverfahrens gesetzte Befehls- und Zwangsgewalt vor, die von der Prüfungszuständigkeit des Verwaltungssenates ausgenommen ist (vgl. §§ 62 Abs. 3, 152 Abs. 1 Finanzstrafgesetz). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen des Sicherheitspolizeigesetzes ist lediglich ergänzend anzuführen, daß eine Anrufung des Verwaltungssenates im Sinne des § 89 Abs. 4 leg.cit. im weiteren Verlauf dieses Verfahrens nicht erfolgt ist.