Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurden (u.a.) der am 20.Juni 1945 geborene, zuletzt als freier Mitarbeiter einer Handelsgesellschaft tätig gewesene tschechoslowakische Staatsangehßrige Petr B*** des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs. 1 StGB. (A/1 des Urteilssatzes), des Finanzvergehens des teils vollendeten, teils versuchten Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1 und 13 FinStrG. (A/2 und 3) und des Vergehens nach § 36 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §15 Abs3
Rechtssatz: Diese Bestimmung begrenzt generell das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei allen Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten (§ 53 Abs 1 und Abs 2 FinStrG) ist, auf drei Monate. Fallen daher Finanzvergehen nur wegen eines Zusammenhanges (§ 53 Abs 3 und Abs 4 FinStrG) in die gerichtliche Zuständigkeit, so bewirkt diese Kompetenzverschiebung keine Veränderung der Strafdrohung. E... mehr lesen...