Norm
FinStrG §15 Abs3Rechtssatz
Diese Bestimmung begrenzt generell das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei allen Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten (§ 53 Abs 1 und Abs 2 FinStrG) ist, auf drei Monate. Fallen daher Finanzvergehen nur wegen eines Zusammenhanges (§ 53 Abs 3 und Abs 4 FinStrG) in die gerichtliche Zuständigkeit, so bewirkt diese Kompetenzverschiebung keine Veränderung der Strafdrohung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0087393Dokumentnummer
JJR_19851210_OGH0002_0100OS00150_8400000_004