RS OGH 1985/12/10 10Os150/84, 12Os37/88, 14Os120/89

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Veröffentlicht am 10.12.1985
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Norm

FinStrG §15 Abs3

Rechtssatz

Diese Bestimmung begrenzt generell das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei allen Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten (§ 53 Abs 1 und Abs 2 FinStrG) ist, auf drei Monate. Fallen daher Finanzvergehen nur wegen eines Zusammenhanges (§ 53 Abs 3 und Abs 4 FinStrG) in die gerichtliche Zuständigkeit, so bewirkt diese Kompetenzverschiebung keine Veränderung der Strafdrohung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0087393

Dokumentnummer

JJR_19851210_OGH0002_0100OS00150_8400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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