Norm: FinStrG §15 Abs2StGB §37
Rechtssatz: Keine Umwandlung der gemäß § 15 Abs 2 FinStrG verhängten Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe. Entscheidungstexte 13 Os 79/80 Entscheidungstext OGH 10.07.1980 13 Os 79/80 13 Os 147/18v Entscheidungstext OGH 24.04.2019 13 Os 147/18v Vgl; Beisatz: Da nach § 15 Abs 2 FinStrG nur dann auf ein... mehr lesen...
Gründe: Das Schöffengericht erkannte den Geschäftsführer Helmut A der Vergehen der (teils vollendeten und teils versuchten) Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a und 13 FinStrG. sowie § 33 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. b FinStrG. schuldig und verurteilte ihn unter Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG. nach § 33 Abs. 5 FinStrG. zu einer Geldstrafe von 900.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe in der ... mehr lesen...