TE OGH 1980/7/10 13Os79/80

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Veröffentlicht am 10.07.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Juli 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Keller, Dr. Müller, Dr. Walenta und Dr. Schneider als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführers in der Strafsache gegen Helmut A wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 11.März 1980, GZ. 6 a Vr 1079/79-14, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schachter und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Nurscher, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf 750.000 (siebenhundertfünfzigtausend) Schilling, für den Fall der Uneinbringlichkeit 3 (drei) Monate Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt.

Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht erkannte den Geschäftsführer Helmut A der Vergehen der (teils vollendeten und teils versuchten) Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a und 13 FinStrG. sowie § 33 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. b FinStrG. schuldig und verurteilte ihn unter Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG. nach § 33 Abs. 5 FinStrG. zu einer Geldstrafe von 900.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit zu 120 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten. Gemäß § 26 Abs. 1 FinStrG. (§ 43 Abs. 1 StGB.) wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die Tatbegehung über einen längeren Zeitraum als erschwerend, hingegen das Geständnis und den Umstand, daß der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, als mildernd.

Gegen dieses Urteil ergriff der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 26.Juni 1980, GZ. 13 Os 79/80-5, aus dem sich auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war demnach über die Berufung zu entscheiden, mit welcher der Angeklagte unter Hervorhebung der vom Erstgericht ohnehin angenommenen Milderungsumstände, der zur Schadensgutmachung geleisteten Ratenzahlungen sowie seiner Sorgepflichten und mit der Behauptung, die Tatzeit liege schon längere Zeit zurück, die Herabsetzung der Geldstrafe und - zumindest hinsichtlich eines Teils - deren bedingte Nachsicht, das Absehen von der nach Maßgabe des § 15

FinStrG. verhängten, wie angeführt, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, allenfalls die Umwandlung dieser Freiheitsstrafe in eine bedingte Geldstrafe anstrebt.

Der Berufung kommt nur teilweise Berechtigung zu.

Im Hinblick auf die namhaften Zahlungen des Berufungswerbers zur Abtragung der verschuldeten Abgabenverkürzungen (S. 54, 59, 69, Befragung im Gerichtstag), worauf das Erstgericht bei der Strafbemessung offenbar nicht Bedacht genommen hat, konnte die verhängte Geldstrafe in einem dem Obersten Gerichtshof angemessen erscheinenden, aus dem Spruch ersichtlichen Verhältnis gemindert werden.

Im übrigen ist die Berufung nicht begründet.

Von einem längeren Zurückliegen der Tat in der Bedeutung des Milderungsumstands des § 34 Z. 18 StGB.

kann bei einem bis 1977 reichenden Deliktszeitraum nicht gesprochen werden, weil Finanzvergehen wesensmäßig nicht unmittelbar nach deren Begehung aufgedeckt und vielfach infolge der Vorschrift des § 55 FinStrG. nicht umgehend gerichtlich abgeurteilt werden können. Sorgepflichten vermögen - abgesehen von dem hier nicht zutreffenden Fall, daß eine Straftat zur Erfüllung von Sorgepflichten, denen der Täter aus Not nicht nachkommen kann, begangen wurde - einen Milderungsumstand nicht herzustellen (vgl. dazu u.a. Leukauf-Steininger2, RN. 29 zu § 34 StGB. und die dort zitierte Judikatur).

Auf der Grundlage der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 23 FinStrG., § 32 StGB.), in welchem Zusammenhang auch die nicht unbeträchtliche Schadenshöhe zu berücksichtigen ist, verhängte das Erstgericht mit Recht eine ohnehin geringe Freiheitsstrafe und schob deren Vollzug bedingt auf. Die Gewährung der bedingten Nachsicht (auch) der Geldstrafe ist nicht indiziert, weil eine solche Maßnahme nach Lage des Falls die Effektivität dieser Strafe in Frage stellen würde.

Die Anwendung des § 26 Abs. 1 FinStrG. bzw. des § 43 Abs. 1 StGB. (nur) hinsichtlich eines Teils der Geldstrafe ist im Gesetz ebensowenig vorgesehen wie die Umwandlung der gemäß § 15 Abs. 2 FinStrG. verhängten Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu erkennen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Urteilsspruch zitierte Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02712

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0130OS00079.8.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19800710_OGH0002_0130OS00079_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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