Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212 Abs1;FinStrG §142 Abs1;FinStrG §172 Abs1;
Rechtssatz: Im Falle des Aufschubes einer nach dem FinStrG verhängten Freiheitsstrafe kann es zu einer dem Zinsenverlust analogen Beeinträchtigung von Interessen des Staates, wie sie bei der Stundung von Geldstrafen nach § 172 Abs 1 FinStrG und § 212 Abs 1 BAO entsteht, nicht kommen. Die Freiheitsstrafe i... mehr lesen...