Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner R***** des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner R***** des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins und 13 Absatz eins, FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Linz als Geschäftsführer d... mehr lesen...
Norm: FinStrG §14 Abs3
Rechtssatz: Nachforschungen eines Betriebsprüfers aus Anlass einer Betriebsprüfung sind noch keine Verfolgungshandlungen im Sinne des § 14 Abs 3 FinStrG. Entscheidungstexte 15 Os 2/06t Entscheidungstext OGH 16.02.2006 15 Os 2/06t European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120544 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf T***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG schuldig erkannt, weil er vom 10. April 1990 bis 10. Juni 1991 in Linz als Präsident des (Fußball-)Vereins "LASK" vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten (§ 76 EStG) eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für den Zeitraum März 1990 bis Mai 1991 von insgesamt... mehr lesen...
Norm: FinStrG §14 Abs3
Rechtssatz: Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs 3 FinStrG sind nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht des Gerichtes oder der Finanzstrafbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen. Dem behördlichen Akt muss insbesondere zu entnehmen sein, welche Tat der betreffend... mehr lesen...
Norm: FinStrG §14 Abs3FinStrG §29 Abs3 litaStAmnG §1 Abs1 Z2StAmnG §9 Abs1
Rechtssatz: Beschuldigtenvernehmungen im Rahmen der gerichtlichen Voruntersuchung wegen des Verdachts von - wenngleich sachverhaltsmäßig zunächst anderer - Finanzvergehen sind Verfolgungshandlungen im Sinne des § 14 Abs 3 FinStrG (§ 29 Abs 3 lit a FinStrG in Verbindung mit § 9 Abs 1 StAmnG 1982). Entscheidungstexte 14 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §14 Abs3FinStrG §31 Abs4 litbFinStrG §82 Abs3FinStrG §83
Rechtssatz: Ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren wird nicht mit der (förmlichen) "Einleitung des Strafverfahrens" nach §§ 82 Abs 3, 83 FinStrG, sondern (schon, aber auch erst) mit der ersten Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs 3 FinStrG anhängig. VwGH vom 17.02.1983, 81/16/0187; Veröff: JBl 1984,215 Entscheidungstexte ... mehr lesen...