Im Zuge des gegen den Beschwerdeführer wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geführten Finanzstrafverfahrens sprach der Spruchsenat am Sitze des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien als Organ des Finanzamtes Baden mit Bescheid vom 3. Oktober 1990 unter Hinweis auf § 125 Abs. 1 FinStrG aus, die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Spruchsenates lägen nicht vor. In der Begründung: vertrat der Spruchsenat die Auffassung, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführe... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §125 Abs1;FinStrG §132 Abs1;FinStrG §202;FinStrG §204;FinStrG §210;FinStrG §212;FinStrG §214;FinStrG §54 Abs1;
Rechtssatz: Das Finanzstrafgesetz sieht eine von der Sachentscheidung abgesonderte, die Zuständigkeit des Spruchsenates ausdrücklich bejahende Entscheidung des Spruchsenates nicht vor. Über die gerichtliche Zuständigkeit in Finanzstrafsac... mehr lesen...