Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde DI Dietmar B***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB (A./) sowie der Verbrechen des (versuchten) Mordes nach §§ 15, 75 StGB (B./) schuldig erkannt. Danach hat er am 18. Dezember 2009 in Salzburg A./ Valentina B***** dadurch am Körper verletzt, dass er mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von etwa zehn Zentimetern auf sie im Bereich de... mehr lesen...
Gründe: Mit dem (auch unbekämpft gebliebene Teilfreisprüche enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde der 37-jährige Ernst Maria George (auch Georg Ernst) P*** (zu 1.) des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs. 1 StGB, (zu 2.) des Vergehens der Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten nach § 195 Abs. 1 StGB, (zu 3. und 4.) des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 2 StGB und (zu 5.) des Vergeh... mehr lesen...
Norm: FinStrG §13 Abs2FinStrG §35 Abs1FinStrG §44 Abs1 litc
Rechtssatz: Zur Abgrenzung von Vorbereitungshandlung und Versuch beim Schmuggel und beim vorsätzlichen Eingriff in Monopolrechte. Schon die Nichtstellung von Waren (Monopolgegenstände) beim ausländischen Zollamt kann strafbaren Versuch eines Schmuggels (Eingriffes in Monopolrechte) begründen. Daß die vom Täter angestrebte ausländische Ausgangsabfertigung als faktische Bedingung für die... mehr lesen...
Norm: FinStrG §13 Abs2FinStrG §44 Abs1 litaStGB §15 Abs2 B1
Rechtssatz: Für die Frage, ob eine bestimmte Handlung des Täters, mit der er seinen Tatentschluss betätigt, auch aktionsmäßig ausführungsnah ist, kommt es nur darauf an, ob es nach dem Tatplan noch weiterer deliktstypisch wesentlicher Zwischenakte des Täters bedarf, ehe er zur eigentlichen Ausführung schreiten kann, oder ob er damit manipulativ schon die letzte Phase seines Vorhabens v... mehr lesen...
Norm: FinStrG §13 Abs2FinStrG §33 Abs1
Rechtssatz: Die Abgabe einer unrichtigen Bilanz sowie darauf gründender (unrichtiger) Steuererklärungen mit dem Vorsatz, eine Abgabenverkürzung zu bewirken, stellt den typischen Fall eines - damit beendeten - Versuchs der Hinterziehung von bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben dar, sowohl der Täter von sich aus alles getan hat, um den verpönten Erfolg herbeizuführen und nur noch auf dessen Eintritt zu wart... mehr lesen...