Mit Erkenntnis des Spruchsenates der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16. April 2004 wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der V. GmbH der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 und § 49 Abs.1 lit. a FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen) verurteilt. In der Begründung: wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich einer bei der V. GmbH vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung gravierende formel... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §109 Abs1;FinStrG §109 Abs2;
Rechtssatz: Gemäß § 109 Abs. 1 und 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde dem Verfahren Sachverständige beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch einen solchen notwendig ist. Die Beiziehung eines Sachverständigen ist erforderlich, wenn die eigenen Kenntnisse und Erfahrungen der Behörde nicht ausreichen, einen S... mehr lesen...