RS Vwgh 2008/9/24 2006/15/0359

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Veröffentlicht am 24.09.2008
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §109 Abs1;
FinStrG §109 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 109 Abs. 1 und 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde dem Verfahren Sachverständige beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch einen solchen notwendig ist. Die Beiziehung eines Sachverständigen ist erforderlich, wenn die eigenen Kenntnisse und Erfahrungen der Behörde nicht ausreichen, einen Sachverhalt festzustellen und zu beurteilen (vgl. Dorazil/Harbich, FinStrG, § 109, 365). Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn es zur Feststellung eines Sachverhaltes besonderer Fachkunde bedarf (vgl. Leitner/Toifl/Brandl, Finanzstrafrecht3, 1854).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150359.X02

Im RIS seit

21.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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