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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §109 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 109 Abs. 1 und 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde dem Verfahren Sachverständige beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch einen solchen notwendig ist. Die Beiziehung eines Sachverständigen ist erforderlich, wenn die eigenen Kenntnisse und Erfahrungen der Behörde nicht ausreichen, einen Sachverhalt festzustellen und zu beurteilen (vgl. Dorazil/Harbich, FinStrG, § 109, 365). Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn es zur Feststellung eines Sachverhaltes besonderer Fachkunde bedarf (vgl. Leitner/Toifl/Brandl, Finanzstrafrecht3, 1854).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150359.X02Im RIS seit
21.10.2008Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009