Norm: DSt 1990 §1 C2FinStrG §104 Abs2RAO §9 Abs2StPO §152 Abs1 Z4
Rechtssatz: In jenen (über bloße Aussagedelikte hinausgehenden) Fällen, in denen die Verletzung einer besonderen Berufspflicht durch eine gesetzliche Möglichkeit, sie zu vermeiden, hinangehalten werden kann, ist auch durch eine Zeugenaussage das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung verwirklicht. Entscheidungstexte 4... mehr lesen...