Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin ist Verteilernetzbetreiberin nach dem GWG 2011. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde für die dritte Regulierungsperiode Gas als Zielvorgabe das Einsparungspotential (Spruchpunkt 1.) sowie für die Jahre 2018 bis 2021 die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten (Spruchpunkt 2.) und das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst (Spruchpunkt 3.) fest. ... mehr lesen...