Entscheidungsdatum
18.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W606 2239005-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde der XXXX (vormals XXXX ), vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH, Schreyvogelgasse 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , Zl. XXXX (mitbeteiligte Parteien: 1. Bundesarbeitskammer, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien; 2. Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien) betreffend Feststellung der Zielvorgabe für die dritte Regulierungsperiode Gas sowie der Kosten und des Mengengerüstes für die Jahre 2018 bis 2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2024 sowie am 05.07.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde der römisch 40 (vormals römisch 40 ), vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH, Schreyvogelgasse 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (mitbeteiligte Parteien: 1. Bundesarbeitskammer, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien; 2. Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien) betreffend Feststellung der Zielvorgabe für die dritte Regulierungsperiode Gas sowie der Kosten und des Mengengerüstes für die Jahre 2018 bis 2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2024 sowie am 05.07.2024 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
„Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 GWG 2011 wie folgt festgestellt:„Die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten werden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 wie folgt festgestellt:
a. für das Jahr 2018:
i. Kosten der Netzebene 1: EUR XXXX i. Kosten der Netzebene 1: EUR römisch 40
ii. Kosten der Netzebene 2: EUR XXXX ii. Kosten der Netzebene 2: EUR römisch 40
iii. Kosten der Netzebene 3: EUR XXXX iii. Kosten der Netzebene 3: EUR römisch 40
b. für das Jahr 2019:
i. Kosten der Netzebene 1: EUR XXXX i. Kosten der Netzebene 1: EUR römisch 40
ii. Kosten der Netzebene 2: EUR XXXX ii. Kosten der Netzebene 2: EUR römisch 40
iii. Kosten der Netzebene 3: EUR XXXX iii. Kosten der Netzebene 3: EUR römisch 40
c. für das Jahr 2020:
i. Kosten der Netzebene 1: EUR XXXX i. Kosten der Netzebene 1: EUR römisch 40
ii. Kosten der Netzebene 2: EUR XXXX ii. Kosten der Netzebene 2: EUR römisch 40
iii. Kosten der Netzebene 3: EUR XXXX iii. Kosten der Netzebene 3: EUR römisch 40
d. für das Jahr 2021:
i. Kosten der Netzebene 1: EUR XXXX i. Kosten der Netzebene 1: EUR römisch 40
ii. Kosten der Netzebene 2: EUR XXXX ii. Kosten der Netzebene 2: EUR römisch 40
iii. Kosten der Netzebene 3: EUR XXXX “iii. Kosten der Netzebene 3: EUR römisch 40 “
II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.römisch II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
III. Der Antrag, dass die „Änderungen gemäß § 71 GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt werden“, wird zurückgewiesen.römisch III. Der Antrag, dass die „Änderungen gemäß Paragraph 71, GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt werden“, wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist Verteilernetzbetreiberin nach dem GWG 2011. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde für die dritte Regulierungsperiode Gas als Zielvorgabe das Einsparungspotential (Spruchpunkt 1.) sowie für die Jahre 2018 bis 2021 die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten (Spruchpunkt 2.) und das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst (Spruchpunkt 3.) fest. Die über diese Feststellungen hinausgehenden Anträge wies die belangte Behörde ab (Spruchpunkt 4.).
2. Der angefochtene Bescheid spricht über mehrere Jahre der dritten Regulierungsperiode Gas ab, weil zuvor ergangene Bescheide für einzelne Jahre letztlich vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben wurden und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde (vgl. BVwG 25.02.2020, W179 2187575-1/18E ua.; 06.03.2020, W179 2226139-1/4E ua.; 16.07.2020, W249 2212541-1/7E ua.). Die Zurückverweisungen erfolgten, nachdem der Verwaltungsgerichtshof zunächst ergangene Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts zur zweiten Regulierungsperiode Gas, mit denen Beschwerden der Beschwerdeführerin nur teilweise stattgegeben wurden, aufgehoben hatte (vgl. VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002).2. Der angefochtene Bescheid spricht über mehrere Jahre der dritten Regulierungsperiode Gas ab, weil zuvor ergangene Bescheide für einzelne Jahre letztlich vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben wurden und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde vergleiche BVwG 25.02.2020, W179 2187575-1/18E ua.; 06.03.2020, W179 2226139-1/4E ua.; 16.07.2020, W249 2212541-1/7E ua.). Die Zurückverweisungen erfolgten, nachdem der Verwaltungsgerichtshof zunächst ergangene Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts zur zweiten Regulierungsperiode Gas, mit denen Beschwerden der Beschwerdeführerin nur teilweise stattgegeben wurden, aufgehoben hatte vergleiche VwGH 18.09.2019, Ro 2018/04/0002).
3. Strittig sind im Wesentlichen die Fragen,
? ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Kosten der Beschwerdeführerin für einen in XXXX zum Zwecke des Transportes von Gas zwischen XXXX tatsächlich errichteten Leitungsteil, der jedoch gegenwärtig allein als Verteilerleitung zur Versorgung von Gemeinden im XXXX mit Erdgas genutzt wird (im Folgenden auch: XXXX ) anzuerkennen sind,? ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Kosten der Beschwerdeführerin für einen in römisch 40 zum Zwecke des Transportes von Gas zwischen römisch 40 tatsächlich errichteten Leitungsteil, der jedoch gegenwärtig allein als Verteilerleitung zur Versorgung von Gemeinden im römisch 40 mit Erdgas genutzt wird (im Folgenden auch: römisch 40 ) anzuerkennen sind,
? Kosten in den Bereichen „Zentraler Einkauf“ und „Kundencenter (Abteilung XXXX )“ im Rahmen der Ausgangskosten für die dritte Regulierungsperiode Gas anzuerkennen sind,? Kosten in den Bereichen „Zentraler Einkauf“ und „Kundencenter (Abteilung römisch 40 )“ im Rahmen der Ausgangskosten für die dritte Regulierungsperiode Gas anzuerkennen sind,
? Zugänge bei den Lichtwellenleitern im Rahmen der zweiten Regulierungsperiode Gas im Rahmen des Investitionsfaktors anzuerkennen sind und
? ob die Standardisierung der Absetzung für Abnutzung korrekt berücksichtigt wurde.
3.1. Im angefochtenen Bescheid anerkennt die belangte Behörde die Kosten für die XXXX (weiterhin) nur im Umfang der tatsächlich genutzten Kapazität der Leitung in Höhe von XXXX %. Begründend verweist die belangte Behörde auf den Bescheid vom XXXX (im Folgenden: Bescheid 2. RP) betreffend die gesamte zweite Regulierungsperiode Gas der Beschwerdeführerin.3.1. Im angefochtenen Bescheid anerkennt die belangte Behörde die Kosten für die römisch 40 (weiterhin) nur im Umfang der tatsächlich genutzten Kapazität der Leitung in Höhe von römisch 40 %. Begründend verweist die belangte Behörde auf den Bescheid vom römisch 40 (im Folgenden: Bescheid 2. RP) betreffend die gesamte zweite Regulierungsperiode Gas der Beschwerdeführerin.
Erst aus letztgenannter Erledigung ergibt sich, dass ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen das XXXX zur Versorgung mit Erdgas mittels Verteilerleitung nicht erschlossen hätte, weshalb das fragliche Leitungsstück auch nicht in geringerer Dimensionierung als (reine) Verteilerleitung errichtet worden wäre. Deshalb seien auch keine Kosten bis zur Höhe fiktiver Errichtungskosten für eine derartige (fiktive) Verteilerleitung anzuerkennen.Erst aus letztgenannter Erledigung ergibt sich, dass ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen das römisch 40 zur Versorgung mit Erdgas mittels Verteilerleitung nicht erschlossen hätte, weshalb das fragliche Leitungsstück auch nicht in geringerer Dimensionierung als (reine) Verteilerleitung errichtet worden wäre. Deshalb seien auch keine Kosten bis zur Höhe fiktiver Errichtungskosten für eine derartige (fiktive) Verteilerleitung anzuerkennen.
Zum Zwecke der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Erschließung des XXXX führte die belangte Behörde eine Investitionsvergleichsrechnung durch. Die angewendete Kapitalwertmethode habe jedoch einen negativen Barwert ergeben, weshalb die Investition von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen nicht realisiert worden wäre. Die belangte Behörde legte dabei der Investitionsvergleichsrechnung umfassend eigene Schätzungen hinsichtlich wesentlicher Inputgrößen (wie zB zu versorgende Haushalte im XXXX , durchschnittlicher jährlicher Gasverbrauch eines Haushaltes im XXXX , etc.) zugrunde, wobei die Schätzungen maßgeblich von jenen der Beschwerdeführerin abgewichen sind.Zum Zwecke der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Erschließung des römisch 40 führte die belangte Behörde eine Investitionsvergleichsrechnung durch. Die angewendete Kapitalwertmethode habe jedoch einen negativen Barwert ergeben, weshalb die Investition von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen nicht realisiert worden wäre. Die belangte Behörde legte dabei der Investitionsvergleichsrechnung umfassend eigene Schätzungen hinsichtlich wesentlicher Inputgrößen (wie zB zu versorgende Haushalte im römisch 40 , durchschnittlicher jährlicher Gasverbrauch eines Haushaltes im römisch 40 , etc.) zugrunde, wobei die Schätzungen maßgeblich von jenen der Beschwerdeführerin abgewichen sind.
3.2. Weiters seien Kosten in den Bereichen „Zentraler Einkauf“ und „Kundencenter (Abteilung XXXX )“ im Rahmen der Ausgangskosten für die dritte Regulierungsperiode Gas zu kürzen. Aus strategischen Gründe habe die Beschwerdeführerin das Kundencenter an ihren Mutterkonzern übergeben und kaufe die Leistungen wieder von diesem zu. Kosten im Personalbereich seien jedoch nicht um einen ähnlichen Betrag entlastet worden.3.2. Weiters seien Kosten in den Bereichen „Zentraler Einkauf“ und „Kundencenter (Abteilung römisch 40 )“ im Rahmen der Ausgangskosten für die dritte Regulierungsperiode Gas zu kürzen. Aus strategischen Gründe habe die Beschwerdeführerin das Kundencenter an ihren Mutterkonzern übergeben und kaufe die Leistungen wieder von diesem zu. Kosten im Personalbereich seien jedoch nicht um einen ähnlichen Betrag entlastet worden.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei die Beschwerdeführerin der belangten Behörde in mehreren Punkten vorhält, von den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 18.09.2019, Ro 2018/04/0002, abgewichen zu sein.
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die von der belangten Behörde durchgeführte Investitionsvergleichsrechnung ungeeignet sei, um ein der (Kosten-)Regulierung unterworfenes Investitionsvorhaben zu beurteilen. In jedem Fall würde aber bei Zugrundlegung korrekter Schätzwerte die Investitionsvergleichsrechnung der belangten Behörde einen positiven Barwert ergeben, weshalb ein rationell geführtes, vergleichbares Unternehmen ein solches Vorhaben auch umgesetzt hätte. Deshalb seien die fiktiven Errichtungskosten einer (fiktiven) Verteilerleitung anzuerkennen. Alternativ seien Kosten bis zu einem Barwert von Null anzuerkennen.
Um ihr diesbezügliches Vorbringen zu untermauern, legte die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ein Privatgutachten von Prof. XXXX , Universitätsprofessor für XXXX an der Universität XXXX , vor.Um ihr diesbezügliches Vorbringen zu untermauern, legte die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde ein Privatgutachten von Prof. römisch 40 , Universitätsprofessor für römisch 40 an der Universität römisch 40 , vor.
In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde auch das Parteiengehör der Beschwerdeführerin verletzt. Zwar seien der Beschwerdeführerin die Investitionsvergleichsrechnung sowie eine Fülle weiterer Unterlagen übermittelt worden. Die belangte Behörde habe es damals jedoch unterlassen offen zu legen, auf welcher Grundlage sie die Schätzwerte für die Investitionsvergleichsrechnung ermittelt habe. Eine diesbezügliche Begründung enthalte erst der Bescheid 2. RP, weshalb sich die Beschwerdeführerin zu diesen Schätzungen im Verfahren vor der belangten Behörde nicht habe äußern können. Der Beschwerdeführerin sei zwar bewusst, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit saniert werde, der Begründung der maßgeblichen Schätzwerte durch die belangte Behörde in der Beschwerde entgegentreten zu können, allerdings wäre eine Befassung des Bundesverwaltungsgerichts entbehrlich geworden, wenn die belangte Behörde bereits im Verwaltungsverfahren erkannt hätte, dass ihre Verbrauchsschätzung unzutreffend gewesen sei.
4.2. Kosten in den Bereichen „Zentraler Einkauf“ und „Kundencenter (Abteilung XXXX )“ im Rahmen der Ausgangskosten für die dritte Regulierungsperiode Gas seien zudem zu Unrecht von der belangten Behörde gekürzt worden. Bei den Kosten des „Zentralen Einkaufs“ sei rechtswidrigerweise der angepasste Umsatzschlüssel zur Anwendung gelangt. Aus strategischen Gründen habe die Beschwerdeführerin das Kundencenter an ihren Mutterkonzern übergeben und kaufe die Leistungen wieder von diesem zu, wodurch es zu vorläufig erhöhten jährlichen Personalkosten aufgrund des bei dem Mutterkonzern für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter günstigeren Kollektivvertrages komme.4.2. Kosten in den Bereichen „Zentraler Einkauf“ und „Kundencenter (Abteilung römisch 40 )“ im Rahmen der Ausgangskosten für die dritte Regulierungsperiode Gas seien zudem zu Unrecht von der belangten Behörde gekürzt worden. Bei den Kosten des „Zentralen Einkaufs“ sei rechtswidrigerweise der angepasste Umsatzschlüssel zur Anwendung gelangt. Aus strategischen Gründen habe die Beschwerdeführerin das Kundencenter an ihren Mutterkonzern übergeben und kaufe die Leistungen wieder von diesem zu, wodurch es zu vorläufig erhöhten jährlichen Personalkosten aufgrund des bei dem Mutterkonzern für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter günstigeren Kollektivvertrages komme.
4.3. Bei der strittigen Anerkennung von Kosten für Lichtwellenleiter und Fernmeldeanlagen im Rahmen des Investitionsfaktors gemäß der Regulierungssystematik für die zweite Regulierungsperiode Gas (im Folgenden: Regulierungssystematik 2. RP) verkenne die belangte Behörde, dass es im Hinblick auf die Regulierungssystematik 2. RP für eine Anerkennung erforderlich und zugleich ausreichend sei, dass diese Investitionen für Rohrleitungen und Gasdruckregelanlagen erforderlich bzw. für die Versorgungssicherheit maßgeblich seien, wovon aber auch die belangte Behörde ausgehe. Dieser Umstand sei für die Aufrollung für die gegenständliche, dritte Regulierungsperiode Gas relevant.
4.4. Die Korrektur der Werte für die Standardisierung der Abschreibung sei zwar von der belangten Behörde zunächst vorgenommen, hingegen im Ergebnis bei der Berechnung der Kosten nicht korrekt übernommen worden.
4.5. Die Beschwerdeführerin stellt schließlich die Anträge, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten im Sinne der Beschwerdegründe festgestellt werden, sodass die fiktiven Errichtungskosten der XXXX als regionale Versorgungsleitung im Ausmaß von EUR XXXX in voller Höhe, in eventu in Höhe von EUR XXXX anerkannt werden, im Rahmen der Ausgangskosten für die dritten Regulierungsperiode die anerkannten Kosten der Leistungsverrechnung mit der XXXX im Bereich zentraler Einkauf um TEUR XXXX erhöht sowie die weiterverrechneten Kosten des Kundencenters in voller Höhe anerkannt und jeweils für die Folgejahre entsprechend fortgeschrieben werden, die Zugänge bei Lichtwellenleitern angesetzt werden, die Standardisierung der Absetzung für Abnutzung korrekt erfolgt und die Änderungen gemäß § 71 GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt werden.4.5. Die Beschwerdeführerin stellt schließlich die Anträge, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten im Sinne der Beschwerdegründe festgestellt werden, sodass die fiktiven Errichtungskosten der römisch 40 als regionale Versorgungsleitung im Ausmaß von EUR römisch 40 in voller Höhe, in eventu in Höhe von EUR römisch 40 anerkannt werden, im Rahmen der Ausgangskosten für die dritten Regulierungsperiode die anerkannten Kosten der Leistungsverrechnung mit der römisch 40 im Bereich zentraler Einkauf um TEUR römisch 40 erhöht sowie die weiterverrechneten Kosten des Kundencenters in voller Höhe anerkannt und jeweils für die Folgejahre entsprechend fortgeschrieben werden, die Zugänge bei Lichtwellenleitern angesetzt werden, die Standardisierung der Absetzung für Abnutzung korrekt erfolgt und die Änderungen gemäß Paragraph 71, GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt werden.
5. In einer Stellungnahme vom 23.04.2021 replizierte die belangte Behörde auf die Darlegungen in der Beschwerde. Soweit der gesamte Bescheid angefochten werde, sei die Beschwerde überschießend, weil Mängel an den Mengengerüsten in Spruchpunkt 3. nicht aufgezeigt würden.
5.1. Im Besonderen führte die belangte Behörde aus, dass ein reguliertes Unternehmen nicht davon ausgehen dürfe, dass jegliche Investition in das Leitungsnetz auch regulatorisch anerkannt werde. Einem Unternehmen bliebe es im Zuge der Entscheidung über eine Investition und im Zuge der laufenden Evaluierung unbenommen, bei einem Kapitalwert unter Null noch weitere Informationen heranzuziehen und die Sachlage ergänzend zu ermitteln oder Maßnahmen zur Risikominimierung zu ergreifen. Ein negativer Kapitalwert müsse möglicherweise nicht zwingend zur Nichtdurchführung der Investition führen.
Zu den vorgebrachten Mängeln an der Investitionsvergleichsrechnung weist die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde keine historischen Unterlagen vorgelegt habe, die ihre Prognosen belegen würden. Die belangte Behörde habe daher auf Basis von statistischen Daten ihre Schätzungen vorgenommen. Dies betreffe im Besonderen die Herleitung des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauches eines Haushaltes im XXXX . Somit sei hier auch nicht das Parteiengehör verletzt worden.Zu den vorgebrachten Mängeln an der Investitionsvergleichsrechnung weist die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde keine historischen Unterlagen vorgelegt habe, die ihre Prognosen belegen würden. Die belangte Behörde habe daher auf Basis von statistischen Daten ihre Schätzungen vorgenommen. Dies betreffe im Besonderen die Herleitung des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauches eines Haushaltes im römisch 40 . Somit sei hier auch nicht das Parteiengehör verletzt worden.
5.2. Hinsichtlich des Investitionsfaktors der zweiten Regulierungsperiode Gas betonte die belangte Behörde, dass die Aufzählung in der Regulierungssystematik 2. RP zwar nur demonstrativer Natur sei, ihr komme jedoch insoweit Bedeutung zu, als sonstige Investitionen im selben Ausmaß für die Versorgungssicherheit relevant sein müssten, wie die in der Regulierungssystematik 2. RP demonstrativ angeführten. Die Bezugnahme auf die Versorgungssicherheit stelle auf erhebliche Risiken für einen vorzeitigen Netzausfall oder gar Betriebsunfall bei bereits verbauten und schon investierten Infrastrukturen ab. Die zu Beginn der zweiten Regulierungsperiode bestehenden Anlagen würden zudem über die Dauer der Periode konstant in einem Sockelbetrag berücksichtigt.
Nachdem die Feststellung der Verwendung der Fernmeldeanlagen einschließlich der Lichtwellenleiter zur Messwert- und Alarmübertragung bereits auf Basis der von der Beschwerdeführerin selbst gemeldeten Anlagentypen und deren gewöhnlicher Verwendung im Rahmen der Aufgaben des Netzbetreibers getroffen werden habe können, habe keine Notwendigkeit bestanden, die Angaben nochmals dem Parteiengehör zu unterziehen.
5.3. Bei den Kosten des „Zentralen Einkaufs“ habe die belangte Behörde berücksichtigt, dass alle Unternehmensbereich involviert seien, weshalb auch eine Aufteilung auf Basis des angepassten Umsatzschlüssels erfolgt sei. Bei den Kosten des Kundencenters sei zu berücksichtigen, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Synergien nicht quantifiziert bzw. dargelegt worden seien. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass Entscheidungen, interne Leistungen an Dritte zu vergeben (in einem rational geführten Betrieb) nur dann getroffen würden, wenn ein unmittelbarer positiver und nachhaltiger wirtschaftlicher Gesamteffekt für das eigene Unternehmen erzielt werden könne.
5.4. Zu dem Vorbringen hinsichtlich der Korrektur der Werte für die Standardisierung der Abschreibung habe die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Werte verwendet.
6. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts der Gerichtabteilung W606 am 01.09.2023 zugeteilt.
Der Gerichtsabteilung wurde zu diesem Zeitpunkt ebenso das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Bescheides für die gesamte zweite Regulierungsperiode Gas betreffend die Beschwerdeführerin zugeteilt (Zl. W606 2238979-1).
7. Am 16.10.2023 richtete das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren Zl. W606 2238979-1 mehrere Fragen an die belangte Behörde sowie die Beschwerdeführerin zur XXXX sowie zu den im Rahmen des Investitionsfaktors geltend gemachten Kosten. Angeschlossen waren insbesondere statistische Daten zur Wohnsituation in XXXX sowie zum durchschnittlichen Gasverbrauch unterschiedlicher Haushaltstypen für ganz Österreich.7. Am 16.10.2023 richtete das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren Zl. W606 2238979-1 mehrere Fragen an die belangte Behörde sowie die Beschwerdeführerin zur römisch 40 sowie zu den im Rahmen des Investitionsfaktors geltend gemachten Kosten. Angeschlossen waren insbesondere statistische Daten zur Wohnsituation in römisch 40 sowie zum durchschnittlichen Gasverbrauch unterschiedlicher Haushaltstypen für ganz Österreich.
7.1. Die belangte Behörde beantwortete die Fragen mit Stellungnahme vom 02.11.2023.
7.2. Mit Stellungnahme vom 06.11.2023 beantwortete die Beschwerdeführerin die gestellten Fragen und übermittelte insbesondere Unterlagen zu tatsächlichen Anschlussquoten in Gemeinden im Jahr 2004 sowie zum tatsächlichen durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauch eines Haushaltes im Jahr 2004 in den von ihr mit Gas versorgten Gemeinden.
8. Am 09.01.2024 übermittelte die belangte Behörde eine von ihr eingeholte gutachterliche Stellungnahme der XXXX im Zusammenhang mit der Investitionsvergleichsrechnung und dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten.8. Am 09.01.2024 übermittelte die belangte Behörde eine von ihr eingeholte gutachterliche Stellungnahme der römisch 40 im Zusammenhang mit der Investitionsvergleichsrechnung und dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten.
In dieser Stellungnahme gelangt die Gutachterin zum Ergebnis, dass grundlegende Einwände des Gutachtens von Prof. XXXX unberechtigt seien; die Kapitalwertmethode könne auch im regulierten Bereich Anwendung finden. Hingegen kommt das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten zu dem Schluss, dass neben der Anpassung der Kosten mit dem Netzbetreiberpreisindex (bereinigt um den generellen Produktivitätsfaktor Xgen) auch die Erlöse periodisch anzupassen wären, um einen Gleichklang herzustellen.In dieser Stellungnahme gelangt die Gutachterin zum Ergebnis, dass grundlegende Einwände des Gutachtens von Prof. römisch 40 unberechtigt seien; die Kapitalwertmethode könne auch im regulierten Bereich Anwendung finden. Hingegen kommt das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten zu dem Schluss, dass neben der Anpassung der Kosten mit dem Netzbetreiberpreisindex (bereinigt um den generellen Produktivitätsfaktor Xgen) auch die Erlöse periodisch anzupassen wären, um einen Gleichklang herzustellen.
9. Am 17.01.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der die Beschwerdeführerin sowie die belangte Behörde teilnahmen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wurde (nur) diese Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung mit dem Beschwerdeverfahren Zl. W606 2238979-1 verbunden. In der Verhandlung wurden mehrere Zeuginnen bzw. Zeugen, darunter der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im für die Investitionsentscheidung der XXXX maßgeblichen Zeitraum, einvernommen. Die Beschwerdeführerin legte ua. außerdem ein ergänzendes Gutachten von Prof. XXXX im Hinblick auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vor.9. Am 17.01.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der die Beschwerdeführerin sowie die belangte Behörde teilnahmen. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wurde (nur) diese Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung mit dem Beschwerdeverfahren Zl. W606 2238979-1 verbunden. In der Verhandlung wurden mehrere Zeuginnen bzw. Zeugen, darunter der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im für die Investitionsentscheidung der römisch 40 maßgeblichen Zeitraum, einvernommen. Die Beschwerdeführerin legte ua. außerdem ein ergänzendes Gutachten von Prof. römisch 40 im Hinblick auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vor.
In der Verhandlung wurde den Parteien eine Frist eingeräumt, um zur Frage der Art und Weise der periodischen Anpassung der Erlöse in der Investitionsvergleichsrechnung Stellung zu nehmen.
10. In einer Äußerung vom 15.02.2024 legte die belangte Behörde eine Variante der Investitionsvergleichsrechnung vor, die die aus behördlicher Sicht gebotene Art und Weise der Berücksichtigung der Inflation abbilde. Des Weiteren beurteilte die belangte Behörde wesentliche Inputgrößen der Investitionsvergleichsrechnung infolge der mündlichen Verhandlung neu (deutliche Reduktion der Anschlussquote und Erhöhung des jährlichen Gasverbrauches, jeweils gegenüber den im Bescheid 2. RP getroffenen Annahmen).
11. Die Beschwerdeführerin legte mit Stellungnahme vom 16.02.2024 ebenfalls angepasste Berechnungen vor. Des Weiteren erstattete sie Vorbringen zum maßgeblichen fiktiven Herstellungszeitpunkt des Vorhabens „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“ und der folglich gebotenen Anpassungen der Investitionsvergleichsrechnung.11. Die Beschwerdeführerin legte mit Stellungnahme vom 16.02.2024 ebenfalls angepasste Berechnungen vor. Des Weiteren erstattete sie Vorbringen zum maßgeblichen fiktiven Herstellungszeitpunkt des Vorhabens „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“ und der folglich gebotenen Anpassungen der Investitionsvergleichsrechnung.
12. Mit hg. Erkenntnis vom 08.05.2024, Zl. W606 2238979-1/60E, erging im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der zweiten Regulierungsperiode Gas die verfahrensbeendende Erledigung.
13. Nachdem den Parteien zunächst die Möglichkeit zur Geltendmachung allfälliger Befangenheitsgründe gegeben wurde, wurde mit Beschluss vom 23.05.2024 dem Beschwerdeverfahren ein Amtssachverständiger zur Berechnung von Kosten beigezogen. Am 24.06.2024 legte er sein Gutachten vor, welches am folgenden Tag den Parteien übermittelt wurde.
14. Am 05.07.2024 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. An dieser nahmen die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sowie der Amtssachverständige teil. In der Verhandlung konnte das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG geschlossen werden.14. Am 05.07.2024 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. An dieser nahmen die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sowie der Amtssachverständige teil. In der Verhandlung konnte das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG geschlossen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Allgemeines zur XXXX :1.1. Allgemeines zur römisch 40 :
1.1.1. Die Beschwerdeführerin erschloss im Jahr XXXX zunächst das XXXX , indem sie eine Erdgasleitung ausgehend von XXXX in das XXXX über XXXX bis nach XXXX verlegte. Die Dimensionierung dieser Leitung erfolgte bereits in einem Umfang, der eine spätere Versorgung des XXXX mit Erdgas, ausgehend von XXXX , erlaubte.1.1.1. Die Beschwerdeführerin erschloss im Jahr römisch 40 zunächst das römisch 40 , indem sie eine Erdgasleitung ausgehend von römisch 40 in das römisch 40 über römisch 40 bis nach römisch 40 verlegte. Die Dimensionierung dieser Leitung erfolgte bereits in einem Umfang, der eine spätere Versorgung des römisch 40 mit Erdgas, ausgehend von römisch 40 , erlaubte.
1.1.2. In der Generalversammlung der Beschwerdeführerin am XXXX war das Vorhaben „Erdgasversorgung des XXXX ; Transportleitung XXXX “ Gegenstand. Es wurden zwei Varianten näher thematisiert:1.1.2. In der Generalversammlung der Beschwerdeführerin am römisch 40 war das Vorhaben „Erdgasversorgung des römisch 40 ; Transportleitung römisch 40 “ Gegenstand. Es wurden zwei Varianten näher thematisiert:
Erstens die Variante „Regionale Versorgungsleitung DN 250, PN 4“ zur Versorgung von Gemeinden im XXXX mit Erdgas: Hiezu war geplant, eine Leitung ausgehend von XXXX bis in den Bereich nördlich von XXXX mit einer Länge von insgesamt ca. XXXX km bei einem Investitionsvolumen von ca. EUR XXXX zu errichten (ausweislich der Aufstellung eines Ingenieursbüros betrug die genaue Kostenschätzung für die Leitung in der Dimension DN 250, PN 4 „ XXXX “ EUR XXXX ). Die für die Erschließung der Gemeinden im XXXX erforderlichen Investitionen wurden auf ca. XXXX geschätzt.Erstens die Variante „Regionale Versorgungsleitung DN 250, PN 4“ zur Versorgung von Gemeinden im römisch 40 mit Erdgas: Hiezu war geplant, eine Leitung ausgehend von römisch 40 bis in den Bereich nördlich von römisch 40 mit einer Länge von insgesamt ca. römisch 40 km bei einem Investitionsvolumen von ca. EUR römisch 40 zu errichten (ausweislich der Aufstellung eines Ingenieursbüros betrug die genaue Kostenschätzung für die Leitung in der Dimension DN 250, PN 4 „ römisch 40 “ EUR römisch 40 ). Die für die Erschließung der Gemeinden im römisch 40 erforderlichen Investitionen wurden auf ca. römisch 40 geschätzt.
Zweitens die Variante „Überregionale Transportleitung XXXX , DN 500, PN 70“ zur Errichtung einer Leitung zum Transport von Erdgas zwischen XXXX einschließlich einer Versorgung von Gemeinden im XXXX mit Erdgas: Hiezu war zunächst geplant, eine Transportleitung ausgehend von XXXX bei einem Investitionsvolumen von ca. EUR XXXX zu errichten. Zusätzlich sei eine „Verbindungsleitung DN 250, PN 4“ von XXXX zur Aufspeisung dieser überregionalen Transportleitung bei einem Investitionsvolumen von ca. EUR XXXX erforderlich.Zweitens die Variante „Überregionale Transportleitung römisch 40 , DN 500, PN 70“ zur Errichtung einer Leitung zum Transport von Erdgas zwischen römisch 40 einschließlich einer Versorgung von Gemeinden im römisch 40 mit Erdgas: Hiezu war zunächst geplant, eine Transportleitung ausgehend von römisch 40 bei einem Investitionsvolumen von ca. EUR römisch 40 zu errichten. Zusätzlich sei eine „Verbindungsleitung DN 250, PN 4“ von römisch 40 zur Aufspeisung dieser überregionalen Transportleitung bei einem Investitionsvolumen von ca. EUR römisch 40 erforderlich.
In beiden Varianten beabsichtigte die Beschwerdeführerin, folgende Gemeinden im XXXX mit Erdgas zu versorgen: XXXX .In beiden Varianten beabsichtigte die Beschwerdeführerin, folgende Gemeinden im römisch 40 mit Erdgas zu versorgen: römisch 40 .
1.1.3. Die Beschwerdeführerin entschied sich XXXX für die Erschließung des XXXX , wobei die Ausführung der Stichleitung von XXXX als Teilstück einer späteren „überregionalen Verbindungsleitung“ in DN 500, PN 70 dimensioniert und ausgelegt werden sollte. Auch Wegerechte sollten bereits für eine Hochdruckleitung erworben werden.1.1.3. Die Beschwerdeführerin entschied sich römisch 40 für die Erschließung des römisch 40 , wobei die Ausführung der Stichleitung von römisch 40 als Teilstück einer späteren „überregionalen Verbindungsleitung“ in DN 500, PN 70 dimensioniert und ausgelegt werden sollte. Auch Wegerechte sollten bereits für eine Hochdruckleitung erworben werden.
Nach Einholung der Genehmigungen wurde ein XXXX km langes Leitungsstück in der Dimension DN 500, PN 70 beginnend von XXXX (westlich von XXXX ), errichtet.Nach Einholung der Genehmigungen wurde ein römisch 40 km langes Leitungsstück in der Dimension DN 500, PN 70 beginnend von römisch 40 (westlich von römisch 40 ), errichtet.
Das Vorhaben „Überregionale Transportleitung XXXX , DN 500, PN 70“ wurde jedoch von der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens im XXXX , nicht mehr weiter verfolgt bzw. fertiggestellt, zumal das Projekt von der XXXX Vertragspartnerin nicht wie geplant umgesetzt wurde.Das Vorhaben „Überregionale Transportleitung römisch 40 , DN 500, PN 70“ wurde jedoch von der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens im römisch 40 , nicht mehr weiter verfolgt bzw. fertiggestellt, zumal das Projekt von der römisch 40 Vertragspartnerin nicht wie geplant umgesetzt wurde.
1.1.4. Das gebaute Teilstück der XXXX in der Ausführung DN 500, PN 70 dient seit seiner Inbetriebnahme als Verteilerleitung für Gemeinden im XXXX mit Erdgas. Das Leitungsstück ist für diese Funktion überdimensioniert.1.1.4. Das gebaute Teilstück der römisch 40 in der Ausführung DN 500, PN 70 dient seit seiner Inbetriebnahme als Verteilerleitung für Gemeinden im römisch 40 mit Erdgas. Das Leitungsstück ist für diese Funktion überdimensioniert.
1.2. Zum fiktiven Vorhaben „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“:1.2. Zum fiktiven Vorhaben „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“:
1.2.1. Die Beschwerdeführerin ging im Jahr XXXX auf Basis einer Wirtschaftlichkeitsrechnung mit einer Verzinsung von XXXX % von einem positiven Betriebsergebnis einer Erschließung des XXXX mittels einer Verteilerleitung in der Dimension DN 250, PN 4 ab dem XXXX . Betriebsjahr aus. Zum Zwecke der Wirtschaftlichkeitsberechnung traf die Beschwerdeführerin einige Annahmen betreffend das Absatzpotenzial der mit Erdgas zu versorgenden Gemeinden im XXXX . Diese Annahmen traf die Beschwerdeführerin basierend auf statistischen Daten (Anzahl an Haushalten, Gebäuden, etc.) einerseits und basierend auf Erfahrungswerten aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit (Anschlussquoten, jährlicher Gasverbrauch eines Haushaltes, etc.) andererseits.1.2.1. Die Beschwerdeführerin ging im Jahr römisch 40 auf Basis einer Wirtschaftlichkeitsrechnung mit einer Verzinsung von römisch 40 % von einem positiven Betriebsergebnis einer Erschließung des römisch 40 mittels einer Verteilerleitung in der Dimension DN 250, PN 4 ab dem römisch 40 . Betriebsjahr aus. Zum Zwecke der Wirtschaftlichkeitsberechnung traf die Beschwerdeführerin einige Annahmen betreffend das Absatzpotenzial der mit Erdgas zu versorgenden Gemeinden im römisch 40 . Diese Annahmen traf die Beschwerdeführerin basierend auf statistischen Daten (Anzahl an Haushalten, Gebäuden, etc.) einerseits und basierend auf Erfahrungswerten aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit (Anschlussquoten, jährlicher Gasverbrauch eines Haushaltes, etc.) andererseits.
Die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beschwerdeführerin inkludierte neben dem Netzbereich auch den Energiebereich (Vertrieb).
1.2.2. Fiktiver Herstellungszeitpunkt des Vorhabens „Erschließung des XXXX mittels Verteilerleitung“ ist der XXXX .1.2.2. Fiktiver Herstellungszeitpunkt des Vorhabens „Erschließung des römisch 40 mittels Verteilerleitung“ ist der römisch 40 .
1.2.3. Das Investitionsvolumen zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt EUR XXXX Dieser Betrag umfasst die (Gesamt-)Kosten, die für die Erschließung des XXXX einschließlich der Aufschließungsleitung von XXXX in der Dimension DN 250, PN 4 erforderlich sind.1.2.3. Das Investitionsvolumen zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträgt EUR römisch 40 Dieser Betrag umfasst die (Gesamt-)Kosten, die für die Erschließung des römisch 40 einschließlich der Aufschließungsleitung von römisch 40 in der Dimension DN 250, PN 4 erforderlich sind.
1.2.4. Die zu berücksichtigenden Betriebskosten zum fiktiven Herstellungszeitpunkt betragen XXXX % p.a. des Investitionsvolumens.1.2.4. Die zu berücksichtigenden Betriebskosten zum fiktiven Herstellungszeitpunkt betragen römisch 40 % p.a. des Investitionsvolumens.
1.2.5. Der zu berücksichtigende Zinssatz zum fiktiven Herstellungszeitpunkt XXXX %.1.2.5. Der zu berücksichtigende Zinssatz zum fiktiven Herstellungszeitpunkt römisch 40 %.
1.2.6. Der Netzbetreiberpreisindex – NPI wurde erstmals mit XXXX % festgesetzt.1.2.6. Der Netzbetreiberpreisindex – NPI wurde erstmals mit römisch 40 % festgesetzt.
1.2.7. Der generelle Produktivitätsfaktor Xgen wurde erstmals mit XXXX % festgesetzt.1.2.7. Der generelle Produktivitätsfaktor Xgen wurde erstmals mit römisch 40 % festgesetzt.
1.2.8. Die zu berücksichtigende Inflation zum fiktiven Herstellungszeitpunkt beträ