Norm: DSt 1990 §79RL-BA 1977 §21
Rechtssatz: Wenngleich die Geheimhaltungspflicht des § 79 DSt und § 21 RL-BA nicht nur die beschuldigten Rechtsanwälte, sondern den Rechtsanwaltsstand als Gesamtheit schützt, wird damit nicht ein außerhalb des Disziplinarverfahrens gesetztes Verhalten immunisiert. Dem Rechtsanwalt muss es gestattet sein, auf die im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe, die von den Anzeigern über die damit befassten Gremien hi... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §79RL-BA 1977 §21
Rechtssatz: Schutzobjekt der Bestimmungen des § 79 DSt beziehungsweise § 21 RL-BA ist der Rechtsanwaltsstand als Gesamtheit, nicht nur der Einzelne vom Disziplinarverfahren betroffene Anwalt. Entscheidungstexte 6 Bkd 4/02 Entscheidungstext OGH 07.04.2003 6 Bkd 4/02 4 Bkd 5/08 Entscheidungstext OGH 08.06.2... mehr lesen...
Norm: AHG §13 Abs1DSt 1990 §79
Rechtssatz: § 13 Abs 1 AHG als lex specialis setzt in Bezug auf Geheimhaltung § 79 DSt außer Kraft; nur die in Abs 2 und Abs 3 des § 13 AHG angeführten Fälle gewährleisten die Wahrung des Amtsgeheimnisses außerhalb des Rechtsstreites. Der Übermittlung eines Disziplinaraktes an das Prozessgericht in Amtshaftungssachen steht ein Geheimhaltungsgebot nicht entgegen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...