Norm
DSt 1990 §79Rechtssatz
Wenngleich die Geheimhaltungspflicht des § 79 DSt und § 21 RL-BA nicht nur die beschuldigten Rechtsanwälte, sondern den Rechtsanwaltsstand als Gesamtheit schützt, wird damit nicht ein außerhalb des Disziplinarverfahrens gesetztes Verhalten immunisiert. Dem Rechtsanwalt muss es gestattet sein, auf die im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe, die von den Anzeigern über die damit befassten Gremien hinaus verbreitet werden, zu reagieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120827Im RIS seit
07.06.2006Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016