RS OGH 2006/5/8 14Bkd5/05, 4Bkd5/08, 20Os26/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.2006
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Norm

DSt 1990 §79
RL-BA 1977 §21

Rechtssatz

Wenngleich die Geheimhaltungspflicht des § 79 DSt und § 21 RL-BA nicht nur die beschuldigten Rechtsanwälte, sondern den Rechtsanwaltsstand als Gesamtheit schützt, wird damit nicht ein außerhalb des Disziplinarverfahrens gesetztes Verhalten immunisiert. Dem Rechtsanwalt muss es gestattet sein, auf die im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe, die von den Anzeigern über die damit befassten Gremien hinaus verbreitet werden, zu reagieren.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 5/05
    Entscheidungstext OGH 08.05.2006 14 Bkd 5/05
  • 4 Bkd 5/08
    Entscheidungstext OGH 08.06.2009 4 Bkd 5/08
    Vgl; Beisatz: Schutzobjekt von § 21 RL-BA und § 79 DSt 1990 ist nicht ausschließlich der Rechtsanwaltsstand als Gesamtheit, sondern auch der einzelne vom Disziplinarverfahren betroffene Anwalt. (T1)
  • 20 Os 26/15x
    Entscheidungstext OGH 10.06.2016 20 Os 26/15x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120827

Im RIS seit

07.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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