Norm: DSt 1872 §56 Abs2
Rechtssatz: Da gemäß § 56 Abs 2 DSt 1872 die Einbringlichmachung von Geldbußen durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer vorzunehmen ist, obliegt diesem (und nicht dem Disziplinarrat) auch die Entscheidung über die Gewährung von Ratenzahlungen, wobei die Bestimmungen des § 409 a StPO analog zu berücksichtigen sind. Entscheidungstexte Bkd 50/89 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §56 Abs2
Rechtssatz: Zeigt sich im Zuge des wiederaufgenommenen Verfahrens, daß mit dem ersten Urteil bloß die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises hätte verhängt werden sollen, muß die Sache (bei einem Antrag nach § 56 Abs 2 DSt 1872) so beurteilt werden, als ob bereits im ersten Verfahren bloß eine solche Strafe verhängt worden wäre. Entscheidungstexte Bkd 63/75 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §56 Abs2
Rechtssatz: Die Löschung eines Verweises aus dem Register kann auch auf Antrag eines nicht mehr dem Stand Angehörigen bewilligt werden. Entscheidungstexte Bkd 37/71 Entscheidungstext OGH 24.01.1972 Bkd 37/71 Veröff: AnwBl 1975,443 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056155 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §56 Abs2
Rechtssatz: Zur Auslegung des Begriffes "tadellose Aufführung" im § 56 Abs 2 DSt 1872. Entscheidungstexte Ds 68/29 Entscheidungstext OGH 07.11.1929 Ds 68/29 Veröff: SSt IX/97 Bkd 28/66 Entscheidungstext OGH 24.10.1966 Bkd 28/66 Veröff: AnwBl 1968,33 Bkd ... mehr lesen...