Entscheidungsgründe: I. 1. Der VfGH verweist zunächst auf die Sachverhaltsdarstellungen in seinen aufgrund von Beschwerden desselben bf. Rechtsanwaltes gefällten Erk. B655/81 sowie B268/82 vom 3. Oktober 1983, mit denen (nachdem die Gesetzwidrigkeit des §6 Abs2 der Geschäftsordnung des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und Bgld. - Beschluß der Vollversammlung vom 21. Mai 1957 - mit dem hg. Erk. V96/82 ua. vom 1. Juli 1983 festgestellt worden war) die im Diszipl... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art83 Abs2B-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabDSt 1872 §49 Abs2VfGG §87 Abs2
Rechtssatz: Disziplinarstatut 1872; Erlassung eines - aufhebenden - Ersatzbescheides durch die OBDK in Bindung an die Rechtsanschauung des VfGH ohne eine gemäß §49 Abs2 durchgeführte Verhandlung; Sachentscheidung durch OBDK infolge dieser Bindung jedenfalls ausgeschlossen; kein Entzug des gese... mehr lesen...